Hamburg (ddp-nrd). Ein Gütetermin zwischen dem deutschen Rapper Bushido und der französischen Band Dark Sanctuary vor dem Hamburger Landgericht ist am Donnerstag gescheitert. In dem Plagiats-Prozess muss sich der 30 Jahre alte Musiker wegen angeblichen Liederklaus verantworten.
Die Gothic-Band wirft Bushido bei 16 Songs Urheberrechtsverletzungen vor. Nach Angaben ihres Anwalts Alexander Duve wollen Dark Sanctuary allein bei acht Stücken des Albums «Von der Skyline zum Bordstein zurück» ihre eigenen Lieder wiedererkennen. Das Gericht geht derzeit von einem Gesamtstreitwert in Höhe von 100 000 Euro aus. Eine Entscheidung in dem Rechtsstreit soll am 13. März verkündet werden. Laut Duve geht es um «eine ungewöhnlich hohe Zahl von Plagiatsfällen» auf insgesamt elf Tonträgern. Dies bestätige ein vom Kläger beauftragtes Gutachten. Zudem werde «am Ende ein weitaus höherer Streitwert» herauskommen, sagte Duve, dessen Mandant ebenso wie Bushido nicht persönlich vor Gericht erschien.
Der Vorsitzende Richter lies in der knapp zweistündigen Verhandlung offen, ob das Gericht ein zusätzliches Gutachten anordnet. Die Kammer verwies jedoch auf das Ergebnis des Gutachters, dem ein Plagiat in solchem Ausmaß noch nie begegnet sei.
Zudem äußerte der Vorsitzende Richter sein Unverständnis darüber, dass eine außergerichtliche Einigung bisher ausblieb. Selbst im Fall eines Teilerfolgs für Dark Sanctuary könnten erhebliche Forderungen auf Bushido zukommen, darunter Schadensersatzansprüche sowie der Rückruf und die Vernichtung der betreffenden Tonträger.
Dennoch hält Bushidos Anwalt Stefan Fiedler eine Einigung mit der französischen Band derzeit für unmöglich. Duve hingegen blickt der Fortsetzung des Verfahrens «außerordentlich gelassen» entgegen, da das Gericht der Sichtweise des Klägers «offensichtlich folgt».
Im November hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bereits derjenige in die Urheberrechte eingreift, «der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt». Allerdings könne die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung erlaubt sein, wenn ein eigenständiges Werk mit großem Abstand zur ursprünglichen Tonfolge entstehe.