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Harald Heker und Enjott Schneider. Foto: Hufner
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GEMA reagiert in Fragen Verlegerbeteiligung

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Am 14.11.2016 entschied das Kammergericht in Berlin im Fall Kramm u.a. ./. GEMA, dass die GEMA nicht berechtigt sei, von den Erträgen der Kläger einen Verlegeranteil aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen und Nutzungsrechten abzuziehen und zugunsten der Verleger auszuschütten. Das Urteil stützt sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Sache Vogel ./. VG Wort und geht davon aus, dass die GEMA grundsätzlich an denjenigen auszuschütten hat, der die Rechte eingebracht hat. Abweichende Vereinbarungen, z.B. im Verlagsvertrag, sind jedoch weiter möglich, wurden vom Kammergericht im konkreten Fall aber nicht als ausreichende Grundlage für die GEMA-Verteilung angesehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir halten das Urteil für falsch und werden alles daran setzen, dass auch in der Zukunft eine gemeinsame Rechteauswertung von Urhebern und Verlegern möglich bleibt.

Beschluss der Aufsichtsratsitzung: Elektronisches Bestätigungsverfahren für Verlegerbeteiligung

Der Aufsichtsrat der GEMA hat in seiner Sitzung am 7.12.2016 beschlossen, dass Urheber und Verleger die gemeinsame Beteiligung an den Tantiemen aus Nutzungsrechten und gesetzlichen Vergütungsansprüchen explizit bestätigen müssen. Ziel dieses vom Aufsichtsrat beschlossenen Bestätigungsverfahrens ist es, die gemeinsame Rechteverwertung von Urhebern und Verlegern in der GEMA weiterhin zu ermöglichen.

Dazu ist es erforderlich, dass entsprechende Bestätigungserklärungen der Urheber vorliegen. In den kommenden Monaten wird die GEMA die Verlegerbeteiligung daher im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens individuell bei ihren Mitgliedern abfragen. Um den Prozess so einheitlich und einfach wie möglich für die Mitglieder zu gestalten, wurde ein Elektronisches Bestätigungsverfahren (EBV) entwickelt. Das EBV wird zum Ende Januar 2017 starten und Verlegern ermöglichen, die notwendigen Erklärungen zur Verlegerbeteiligung abzugeben und einzureichen. So bietet die GEMA Urhebern und Verlegern, die weiterhin eine gemeinsame Beteiligung an den Erlösen ihrer Werke wünschen, einen Weg für eine einfache und rechtssichere Absicherung der Verlegerbeteiligung.

Die GEMA  hat sich am 12. Dezember 2016 mit einem Informationsschreiben an ihre Mitglieder gewandt und darin u.a. das Prozedere des Bestätigungsverfahrens erläutert. Ein Muster für die Bestätigungserklärung sowie einen Überblick über den Ablauf und die wichtigen Termine des EBV finden Sie hier:

Bestätigungsvereinbarung (PDF)

Die Bestätigungsvereinbarung kann im Elektronischen Bestätigungsverfahren verwendet werden und wird von der GEMA akzeptiert. Die Erklärung geht von der geltenden Rechtslage aus und soll die Beteiligung möglichst rechtssicher regeln. Bei einer Veränderung der Rechtslage aufgrund Gesetzesänderung oder neuer Rechtsprechung kann ggf. Anpassungsbedarf bestehen. Die GEMA kann für die Wirksamkeit der Vereinbarung keine Haftung übernehmen.


Zum Hintergrund:

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