Karlsruhe - : Ab wann ist eine Fernseh-Wiedergabe öffentlich? Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft in einem kniffligen Rechtsstreit um Fernseher in Hotels, ob für DVB-T-Fernseher auf den Gästezimmern eine Gema-Vergütung fällig ist. Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema möchte von einem Berliner Hotel 765 Euro Vergütung.
Das Hotel hat in 21 Zimmern Fernsehgeräte mit DVB-T-Zimmerantennen, mit denen die Gäste digitale terrestrische Fernsehprogramme empfangen können. Diese Übertragungsart ist für Hotels eher selten: Die meisten Fernsehprogramme kommen via Kabel oder Satellit ins Zimmer.
Kernfrage im aktuellen Streit ist, ob die Übertragung per DVB-T genauso als öffentliche und damit gebührenpflichtige Wiedergabe zu bewerten ist wie die mit Kabel und Satellit (Az.: I ZR 21/14). Wann genau das Urteil fällt, war zunächst unklar.
Die Gema vertritt Urheberrechte von Komponisten, Songtextern und Musikverlegern. Die Vorinstanzen haben der Verwertungsgesellschaft recht gegeben. Sie sind davon ausgegangen, dass die über die DVB-T-Hotel-Fernseher ausgestrahlte Musik eine öffentliche und vergütungspflichtige Wiedergabe von Rundfunksendungen ist.
Darauf pochte bei der mündlichen BGH-Verhandlung am Donnerstag auch der Gema-Anwalt: «Entscheidend ist die Übertragung und Verbreitung des Fernsehsignals in Gästezimmer.» Auf welchem technischen Weg dieses in die Zimmer komme, könne nicht ausschlaggebend sein.
Für den Anwalt des Hotels handelt es sich hingegen nicht um eine öffentliche Wiedergabe. Auch der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher deutete Zweifel an.
Alle Seiten verwiesen auf den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Der hatte zwar bereits vor Jahren eine Vergütungspflicht der Hotels festgestellt - die DVB-T-Übertragung stand da aber nicht zur Debatte.
Ärzte müssen jedenfalls keine Gema-Gebühren zahlen, wenn sie in ihrer Praxis im Hintergrund Radio abspielen. Das sei im allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig, hatte der selbe BGH-Senat im Juni entschieden (Az.: I ZR 14/14).
[update: Gema unterliegt]
Keine Urheber-Vergütung für Gema bei DVB-T-Fernsehern in Hotels
Für den Fernseher in der Gaststube sind Urheber-Vergütungen fällig, für den Hotel-Fernseher an der Verteileranlage auch - nicht aber für die Übertragung mit DVB-T-Zimmerantennen, entschied der BGH.
Karlsruhe (dpa) - Hoteliers müssen keine Urheber-Vergütung zahlen, wenn ihre Gäste in den Zimmern Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können. Dies ist keine öffentliche Wiedergabe, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (Az.: I ZR 21/14). Damit unterlag in letzter Instanz die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema. Sie hatte von einem Berliner Hotel 765 Euro Vergütung gefordert. Das Hotel hat in 21 Zimmern Fernsehgeräte mit DVB-T-Zimmerantennen, mit denen die Gäste digitale terrestrische Fernsehprogramme empfangen können.
Diese Übertragungsart ist für Hotels aber eher selten: Die meisten Fernsehprogramme kommen via Kabel oder Satellit ins Zimmer und sind damit vergütungspflichtig. Das gleiche gilt für Fernseher in Gaststuben.
Das Berliner Hotel hat die Zimmer nach Feststellung des BGH hingegen nur mit Fernsehern ausgestattet und nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Das «bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken», sei keine Wiedergabe.
Die Gema vertritt Urheberrechte von Komponisten, Songtextern und Musikverlegern. Bei den Vorinstanzen hatte die Verwertungsgesellschaft erfolgreich auf Vergütung geklagt. Sie waren davon ausgegangen, dass die über die DVB-T-Hotel-Fernseher ausgestrahlte Musik eine öffentliche und vergütungspflichtige Wiedergabe von Rundfunksendungen ist.
Darauf hatte bei der mündlichen BGH-Verhandlung auch der Gema-Anwalt gepocht: «Entscheidend ist die Übertragung und Verbreitung des Fernsehsignals im Gästezimmer», meinte er. Auf welchem technischen Weg dieses in die Zimmer komme, könne nicht ausschlaggebend sein.
Das sah der BGH anders und hob ein Urteil des Landgerichts Berlin vom November 2013 auf.