Karlsruhe - Müssen Ärzte noch Gema-Gebühren zahlen, wenn sie in ihrem Wartezimmer im Hintergrund Radio abspielen? Diese Frage prüfte gestern der Bundesgerichtshof (BGH). Den Karlsruher Richtern lag der Streit zwischen einem Düsseldorfer Zahnarzt und der Gema vor. Sie entschieden zugunsten des Mediziners.
Ärzte müssen keine Gema-Gebühren zahlen, wenn sie in ihrer Praxis im Hintergrund Radio abspielen. Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen sei im Allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Die Richter entschieden daher zugunsten eines Düsseldorfer Zahnarztes, der sich mit der Gema - der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte - gestritten hatte. (Az.: I ZR 14/14)
Der Zahnarzt ließ in seinem Wartezimmer Radio als Hintergrundmusik laufen. Seit 2003 hatte er dafür einen Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft. Den kündigte er 2012 jedoch und berief sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg.
Die europäischen Richter hatten im März 2012 in einem italienischen Fall entschieden, dass die Hintergrundmusik in einer Arztpraxis nicht gebührenpflichtig ist.
Doch bisher mussten deutsche Ärzte die Gebühren zahlen. Der BGH musste nun klären, ob das Urteil des EuGH auf deutsche Verhältnisse angewandt werden kann. Das sei «im Allgemeinen» der Fall, hieß es. Der italienische Sachverhalt stimme in wesentlichen Punkten mit dem deutschen überein.
Die Gema zieht Gebühren für Komponisten, Songtexter und Musikverleger ein und schüttet sie an die Urheber aus. Einen anderen Teil übergibt sie an die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), die das Geld an Plattenfirmen und Interpreten weiterleitet.
Bisher berechnete die Gema Ärzten als Hörfunkabgabe nach Raumgröße und Kündigungsfrist gestaffelt jährlich ab 123 Euro aufwärts.