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Verfassungsrichter stärken Urheberschutz im Netz

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Karlsruhe - Auf die Verkäufer und Importeure von PC-Druckern können millionenschwere Nachzahlungen zukommen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag den Schutz von Urhebern gestärkt, die ihr Werk ins Internet stellen. Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts stellte klar, dass die Vervielfältigung digitaler Werke aus dem Netz nicht ohne jede Vergütung für die Urheber bleiben könne.

Damit hat die Organisation der Urheber, die Verwertungsgesellschaft Wort, einen Etappensieg erzielt. Der Rechtsstreit wurde an den Bundesgerichtshof (BGH) zurückverwiesen, der jetzt neu entscheiden muss.

Der BGH hatte 2007 eine Geräteabgabe für PC-Drucker und Plotter (Kurvenschreiber) abgelehnt. Zwar müssen laut BGH für Fax-Geräte und Scanner Geräteabgaben bezahlt werden. Denn diese dienten der Vervielfältigung gedruckter urheberrechtlich geschützter Werke. Bei Druckern und Plottern, die an den PC angeschlossen werden, verneinte der BGH jedoch eine Zahlungspflicht. Die VG Wort legte Verfassungsbeschwerde ein und hatte damit jetzt Erfolg.

Die Karlsruher Verfassungsrichter hoben die Entscheidung als grundgesetzwidrig auf. Zur Begründung heißt es, der BGH hätte prüfen müssen, ob der Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt werden müsse. Denn es existiere eine europäische Urheberrechts-Richtlinie, deren Auslegung dem EuGH obliege. Zum anderen schütze aber auch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes Urheber. Es könne eine "absolute Schutzlücke" für Autoren entstehen, die ihr Werk in digitaler Form ins Netz stellen, wenn PC-Drucker von der Geräteabgabe ausgenommen würden.

Der BGH muss jetzt nach den Vorgaben der Verfassungsrichter neu über Nachzahlungen ab 2001 entscheiden und möglicherweise den EuGH in Luxemburg einschalten.

(Aktenzeichen. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1631/08)
 

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