Zu 3.: Die kommunalen Organisationen wie der Deutsche Städtetag oder die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) sind im Zuge der Verwaltungsmodernisierung schon seit Langem dabei, die Kameralistik durch die moderne Haushaltsführung abzulösen. Eine mittelfristige Planungssicherheit für die Theater wird bereits vielfach praktiziert oder angestrebt. Diese Vorhaben gehen jedoch nur zögerlich voran, so dass dieser Handlungsempfehlung eine beschleunigte Umsetzung zu wünschen ist.
Zu 5.: Eine übergreifende Bestandsaufnahme, wie sie in der Kultur-Enquete vorgenommen wurde, fordert bei dem Entwurf von Handlungsempfehlungen idealtypische Erneuerungsvorschläge geradezu heraus. Die Realität an den Theatern gründet jedoch auf jahrzehntelangen Entwicklungsschüben, von denen man sich nicht kurzerhand
abwenden kann. Vornan steht die von der Politik gewollte Zweiteilung der Theaterbetriebe in öffentliche Pflichtaufgabe für den nichtkünstlerischen Bereich einerseits, und andererseits den künstlerischen Bereich – dem die ganze Einrichtung dient – als eine freiwillige Leistung auszuweisen. Mit der Folge, dass die Mittel für die freiwilligen Leistungen zurückgenommen werden müssen, wenn die vorhandenen Mittel zur Erfüllung der öffentlichen Pflichtaufgaben nicht ausreichen. u u Aus dieser haushaltsrechtlichen Situation haben sich an den Theatern zwei unterschiedliche arbeitsrechtliche Tarifwerke herausgebildet. Für den öffentlichen Dienst gilt an den kommunalen Theatern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), an den Staatstheatern der Tarifvertrag für die Länder (TV-L). Für den künstlerischen Bereich der eigenständige Normalvertrag Bühne (NV-Bühne). Die „diversen Haustarifverträge“ nehmen in diesem Zusammenhang eine Sonderstellung ein; bei ihnen handelt es sich um reine Notlagentarifverträge, um die Spielfähigkeit eines Theaters aufrecht zu erhalten. Diese Problematik aber ist in Bezug auf das Haushaltsrecht nur durch die Politik zu lösen. Der tarifpolitische Teil ist nach der Verfassungslage der Tarifautonomie und somit den Tarifvertragsparteien zugeordnet.
Zu 16.: Das Arbeitszeitgesetz enthält bereits eine Öffnungsklausel (§ 7), die abweichende Regelungen im Rahmen eines Tarifvertrags oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässt.
Zu 17.: Eine Ausweitung des Tendenzschutzes, die über den darstellerischen Bereich, der auf der Szene erscheint, hinausreicht, ist nicht erforderlich. Die Freiheit der Kunst und ihre Entfaltung im Theater sind gewährleistet.
nmz fordert Stellungnahmen ein
Zum Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“
Richtiges und Problematisches
Stellungnahme des Deutschen Bühnenvereins zum Enquete-BerichtBegrüßenswertes, aber auch weniger Hilfreiches
Stellungnahme der Deutschen Orchestervereinigung (DOV) zum Enquete-Bericht „Kultur in Deutschland“Umsetzung wünschenswert
Stellungnahme der Genossenschaft Deutscher BühnenangestellterAuswirkungen auf die Arbeitsbedingungen
Stellungnahme der Dienstleitungsgesellschaft ver.di zum Enquete-Bericht