In dem Verfahren der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), in der alle deutschen Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen sind, gegen Hewlett-Packard GmbH wurde von der Schiedsstelle die Position der Urheberrechtsgesellschaften bestätigt. Die Firma Hewlett-Packard ist damit verpflichtet, für jeden seit dem 1.2.1998 veräußerten oder in Verkehr gebrachten CD-RW-Brenner eine Vergütung von 17 Mark (zuzüglich sieben Prozent Umsatzsteuer) zu bezahlen. Bei der Festsetzung des Vergütungssatzes war maßgeblich, dass die digitale Vervielfältigung eine erhöhte Qualität gegenüber der analogen Vervielfältigung besitzt.
Urhebervergütung für digitales Kopieren erhöht Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt bestätigt CD-Brenner-Abgabe Am 5. Mai 2000 hat die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt festgelegt, dass CD-Brenner in die gesetzliche Vergütungspflicht für privates Überspielen einzubeziehen sind. Damit wurde das erste Mal festgestellt, dass die 1965 in der analogen Welt geschaffene Vergütungspflicht auch für digitale Vervielfältigungen gilt. In dem Verfahren der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), in der alle deutschen Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen sind, gegen Hewlett-Packard GmbH wurde von der Schiedsstelle die Position der Urheberrechtsgesellschaften bestätigt. Die Firma Hewlett-Packard ist damit verpflichtet, für jeden seit dem 1.2.1998 veräußerten oder in Verkehr gebrachten CD-RW-Brenner eine Vergütung von 17 Mark (zuzüglich sieben Prozent Umsatzsteuer) zu bezahlen. Bei der Festsetzung des Vergütungssatzes war maßgeblich, dass die digitale Vervielfältigung eine erhöhte Qualität gegenüber der analogen Vervielfältigung besitzt. Darüber hinaus bemängelte die Schiedsstelle, dass die Vergütungssätze für private Vervielfältigung seit 1985 nicht erhöht worden seien. Zudem betont die Entscheidung, dass die Inanspruchnahme von Urheberrechten im Audiobereich bei CD-Brennern gegenüber dem Videobereich wesentlich höher sei. Entsprechend den Anträgen der ZPÜ hat die Schiedsstelle die Vergütungen für Audio und Video kumuliert (fünf Mark für Audio und zwölf Mark für Video).Die Schiedsstelle stellte klar, dass auch für digitale Vervielfältigungen von Musik, Text und Bild die Vergütungsregelung nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz Anwendung findet. Der Einwand von Hewlett-Packard, dass die CD-Brenner auch oder gar in erster Linie zur Datensicherung verwendet werden, sei für die Vergütungspflicht unerheblich. Die Schiedsstelle sah es als erwiesen an, dass die CD-Brenner dazu bestimmt und geeignet seien, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen; dies gelte auch für Videodateien.
Reinhold Kreile, Vorstandsvorsitzender der geschäftsführenden Gesellschaft der ZPÜ: „Diese Entscheidung ist ein Meilenstein bei der Sicherung und Durchsetzung von Rechten in der digitalen Welt. Sie zeigt einmal mehr, dass sich das System der Vergütung für private Vervielfältigungen in Deutschland bewährt hat. Wir sind befriedigt, dass nunmehr – wie bisher schon für die CD-Rohlinge – auch für die CD-Brenner von Herstellern und Importeuren eine Vergütung gezahlt wird.“