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Ein Fels in stürmischer Brandung

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Neues Gesetz sichert Bildungsauftrag der Musikschulen
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So mancher Musikschulleiter traute seinen Ohren kaum. Doch auf der Bundesversammlung des VdM in Karlsruhe war die Nachricht aus dem Landesverband Sachsen-Anhalt deutlich zu vernehmen: Der Landtag hat ein Musikschulgesetz verabschiedet. Genauer gesagt, handelt es sich um eine Ergänzung des Schulgesetzes. Mit dieser Positionierung vollzieht das Land Sachsen-Anhalt eine Bewertung der Musikschulen als Bildungseinrichtungen schulischen Charakters - eine richtungsweisende Verortung, die der vom VdM garantierten Struktur und Ausbildungsqualität Rechnung trägt. Es ist zwar kein eigenständiges, voluminöses Gesetz über Musikschulen, gleichwohl ein „Gesetz“, wie bereits in der Überschrift des § 85 des Schulgesetzes zum Ausdruck kommt, zur „Förderung von Musikschulen“. Damit übernimmt das Land gleichzeitig eine Verantwortung und Aufgabe, die Vorbildcharakter für die kommunal angesiedelten Träger und auch für andere Bundesländer hat. Als neuer Weg kann der Vorgang, der ein wirklicher Vor-Gang ist, vor dem Hintergrund der überall aufwallenden Diskussion um Standort und Stellenwert der Musikschulen gelten, eine Diskussion, die in der Regel von knappen öffentlichen Mitteln ausgeht und leider meistens auch in diesen unruhigen Gewässern kreuzt. Hier hat das Land Sachsen-Anhalt einen Fels in die Brandung gestellt. Und das glücklicherweise, bevor die Wellen höher schlagen. Dabei ist freilich die an das Gesetz per Verordnung gekoppelte Landesbeteiligung an der Finanzierung der Musikschulen eine kostbare Gabe. Unschätzbar ist jedoch, daß das Land mit der gesetzlichen Definition von ,,Musikschule“ unmißverständlich diese Einrichtung der Musikalischen Bildung als im öffentlichen Bildungsinteresse liegend bezeichnet, fördert und schützt. Denn auch der Namensschutz ist dem Land in Wahrnehmung seiner Bildungshoheit angelegen. Nicht jeder, der Musikunterricht anbietet, darf sich ,,Musikschule“ nennen. Bereits der einleitende Absatz des § 85 enthält die Formulierungen des VdM über den öffentlichen Bildungsauftrag der Musikschulen. Es ist zu erwarten, daß sich auch der Kriterienkatalog für die Verordnung zur Landesförderung und zum Namensschutz an dem vom VdM vertretenen Modell Musikschule orientieren wird. Auf diesem Weg wird auch ein in anderen Bundesländern oft befürchteter Konflikt mit den kommunalen Trägern vermieden, die sich ja bereits jeweils in den Satzungen ihrer Musikschulen zu diesem Musikschulbegriff bekannt haben. Insofern obliegt dem Land die Aufgabe der Bestätigung, einer - in diesem Fall auch finanziell nennenswerter - Flankierung der Bestands- und Qualitätssicherung und eines inhaltlichen Schutzes der Musikschulen. Durch diese politische Willensbekundung auf bildungshoheitlicher Ebene eines Bundeslandes (allein in Baden-Württemberg und Bayern existierten bisher ähnliche Grundlagen) wird den Musikschulen der Rücken in schwieriger Zeit von richtiger Seite gestärkt. [nmz1997/nmz9707/dossier/vorlage.htm]

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