Augsburg. Die Jahrestagungen der Privaten Musikinstitute sind einerseits reguläre, jährlich wiederkehrende Tagungen, andererseits sind sie eine Plattform des gemeinsamen Austausches und dienen der Information und der Vernetzung. Für die diesjährige Veranstaltung hatten sich für den 25. Mai eine große Mehrzahl der Institutsleiter in Augsburg zur Veranstaltung angemeldet.
Stimmengewirr, freudiges Wiedersehen bekannter Kolleginnen und Kollegen und erste Diskussionen im Foyer des Hotels am alten Park in Augsburg, so startete die Jahrestagung. Nach der Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden des Tonkünstlerverbandes Bayern, Prof. Ulrich Nicolai, stieß bereits der erste Programmpunkt auf lebhaftes Interesse. Der Vortrag „Steuerfragen rund um Umsatzsteuer und Förderung“ von Dpl. Kfm. Dieter B. Simon, Schatzmeister des Tonkünstlerverbandes Würzburg und auf die steuerliche Beratung von Künstlern spezialisiert, klärte viele Fragen und Unklarheiten. Das System der – im Grundgesetz verankerten – Umsatzsteuer ist in ganz Europa gleich, nur ihre Höhe ist je nach Staat verschieden. Die für Musiker relevante Regelung der Umsatzsteuerbefreiung findet sich in § 4, Nr. 20 und 21 des UStG: Dem Gemeinwohl dienende Umsätze – dazu zählen auch Honorare für Musikunterricht – sind von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt für Privatlehrer und Private Musikinstitute: „Zwischen den einzelnen Gesellschaftsformen wird nicht unterschieden.“ So ist etwa der einzelne Musiker Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung selbst beantragen muss. Auch das Finanzamt kann diese Befreiung beantragen. Ein Freelancer kann durch seine diversen Tätigkeiten sowohl umsatzsteuerbefreit als auch umsatzsteuerpflichtig sein. Überschreitet der Umsatz das Limit von jährlich€17.500 Euro (Kleinunternehmerregelung), ist der Steuerzahler automatisch Vollunternehmer mit 19-prozentiger Abführpflicht. Auch der Studentenstatus entbindet nicht davon. Für Private Institute ist die Umsatzsteuerbefreiung ebenfalls sehr wichtig. Manche Leistungen der Musikinstitute – Noten- oder Instrumentenverkauf etwa – können gewerbesteuerpflichtig werden, wenn sie die Drei-Prozent-Hürde vom Grundumsatz überschreiten. Unabhängig davon müssen die beschäftigten Musiklehrer eine eigene Umsatzsteuerbefreiung beantragen: „Es gibt Institute, die für einzelne Lehrer 19 Prozent Mehrwertsteuer zahlen.“ Der Trend sei, dass die Lehrkräfte ihre Umsatzsteuerbefreiung für jedes unterrichtete Instrument nachweisen müssen. Das Musikinstitut ist verpflichtet, seine Lehrkräfte auf die Umsatzsteuerbefreiung zu prüfen. Die Kosten für die Befreiung bei der zuständigen Stelle hängen dabei vom Aufwand ab. Ist das Musikinstitut befreit, sind es übrigens auch etwaige Schülerkonzert-Einnahmen. Beim Thema Förderung und Zuschüsse riet der Referent: „Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander vermischt werden.“ Grundsätzlich haben gemeinnützige Vereine einen „extremen Vorteil“. Hier sind unbegrenzte Spenden möglich. Unterscheiden muss man zwischen „echten“ und „unechten Zuschüssen“ – letztere enthalten einen Leistungsaustausch. Seit 2018 liegt die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort geltend gemacht werden können, bei 800 Euro.
Auch der Tonkünstlerverband Bayern bezuschusst qualifizierten Musikunterricht in beeindruckendem Maße – das zeigte sich im Kurzreferat von Steffen Zeller, zuständig für die Projektförderung der Freien Musikpädagog/-innen und Privaten Musikinstitute. Nur in Bayern gibt es eine staatliche Förderung für freiberufliche Musikpädagog/-innen und Private Musikinstitute. Zwingende Voraussetzung ist dabei das Qualitätszertifikat Musikunterricht, das die musikpädagogische Qualifikation belegt und zugleich durch die Verpflichtung zu regelmäßigen Fortbildungen Garant nachhaltiger Qualität ist. Inzwischen wurden über 1.300 Zertifikate ausgereicht. Wichtiges Ziel der Förderung ist der Ausbau des flächendeckenden Musikunterrichts.
Für den nächsten Doppelhaushalt 2019/20 versucht der Verband wieder eine Anpassung der Fördermittel zu erreichen, da die Zahl der geförderten Musikinstitute und Musikpädagog/-innen kontinuierlich steigt. Nicht weniger relevant war der abschließende Vortrag von Andreas Fabian von der Versicherungskammer Bayern über „Versicherungsschutz für Private Musikinstitute“. Die Berufshaftpflichtversicherung etwa deckt Personen-, Sach- und unechte Vermögensschäden ab. Mitglieder des Tonkünstlerverbandes Bayern sind automatisch versichert – Musikinstitute nur, wenn sie ausschließlich von Mitgliedern des TKVB e.V. betrieben sind. Die Inhaltsversicherung schützt die Betriebseinrichtung zum Neuwert, eine Instrumenten- und Transportversicherung ergänzt diese. In puncto Altersvorsorge ergab die Statistik der derzeitigen Durchschnittsrenten eine eklatante Differenz zwischen Männern (ca. 1.095 Euro) und Frauen (622 Euro). Das Ergebnis für die 18,18 Millionen Bezieher von Altersrenten ist somit ziemlich ernüchternd und Altersarmut ist in vielen Fällen vorprogrammiert: Auch hier kann die Versicherungskammer Bayern individuelle Vorsorgemodelle bieten. Nicht weniger brisant für Berufsmusiker ist das Thema Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung: Dafür hat die Versicherungskammer Bayern ebenfalls attraktive Lösungen zu bieten.
Den Abschluss nach diesen eher „trockenen“ Themen bildete ein aktiver Workshop mit der Physiotherapeutin Angela Gebler: Hier konnten die Teilnehmer zum Schluss mit speziellen Übungen für Musiker hören, sehen und fühlen, wie sich die körperliche Wahrnehmung verbessern lässt und sich instrumentenspezifische Probleme vermeiden lassen. So war am Ende nicht nur für den Geist, sondern auch für den Körper viel Neues gelernt worden.