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Portrait eines lächelnden Herrn mit silbirg-grauen, kurzen Haaren und Brille in einem dunklen Anzug mit Krawatte

Alexander Krause, 1. Vorsitzender des DTKV Bayern.

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Das Musikland Bayern droht zu veröden

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Kolumne des DTKV Bayern 2024/10
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Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2024 liegt vor. Jede und jeder Abgeordnete des Deutschen Bundestages kann ihn lesen. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf. Derzeit laufen viele Diskussionen auf vielen Ebenen. Keine und keiner kann hinterher sagen, sie oder er habe es nicht gewusst. 

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Zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe war das Ergebnis der Beratungen noch nicht bekannt. Der Tonkünstlerverband hat versucht, durch Teilnahme an Petitionen und Gesprächen mit Politikern auf die Diskussion Einfluss zu nehmen. Wir sind in großer Sorge.

Der Unterbau des deutschen Musiklebens ist in Gefahr. Die rund 100 privaten Musikinstitute mit rund 25.000 Schülerinnen und Schülern und rund 2.000 private Musiklehrer*innen und mit rund 30.000 Schülerinnen und Schülern allein in Bayern sollen künftig auf ihre Stundenhonorare 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen. Der Bayerische Tonkünstlerverband befürchtet, dass viele Eltern sich das nicht mehr leisten können. Gerade außerhalb der großen Städte, dort wo es keine kommunalen Musikschulen gibt, die – warum auch immer – nach wie vor steuerbefreit bleiben sollen. Das Musikland Bayern droht zu veröden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass „sys­tematische Gewinn-erzielungsabsicht“ und „bloße Freizeitgestaltung“ besteuert werden sollen. Hat der Betreiber eines privaten Musikinstituts, das Musikunterricht anbietet, eine „systematische Gewinnerzielungsabsicht“? Ist der Musikunterricht, ob für Kinder, Jugendliche, Anfänger oder Fortgeschrittene eine „bloße Freizeitgestaltung“ oder ist er nicht vielmehr Ausdruck des Kulturstaats, Teil der Persönlichkeitsformung, der Bildung? Soll das allen Ernstes einzelfallbezogen vom jeweiligen Finanzamt entschieden werden? Eine Klarstellung ist dringend geboten. 
Alarmstufe Rot! 

Ist es denn so schwer, den Musikunterricht durch eine qualifizierte Lehrkraft ausdrücklich als Bildungsleistung zu definieren und damit die Steuerbefreiung fortzuschreiben?

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