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Kein Urnengang, keine Persönlichkeitswahl – und trotzdem wichtig

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Die Sozialwahl geht noch bis Ende Mai
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Kein Zweifel, 2017 ist ein so genanntes Superwahljahr: Allein in Deutschland wurden in diesem Jahr bereits der Bundespräsident und der Landtag im Saarland gewählt. Im Mai folgen die Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, im September beschließt die Bundestagswahl den Reigen. Wer denkt da noch an die Sozialwahl?

Dabei betrifft die Sozialwahl 51 Millionen Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung! Alle sechs Jahre werden die Entscheidungsgremien der gesetzlichen Sozialversicherungsträger gewählt, also der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und der gesetzliche Rentenversicherung, die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) verwaltet wird.

Diese Gremien oder Versichertenparlamente sind Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger, sie setzen sich je zur Hälfte aus ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Zwar sind die Rahmenbedingungen der Sozialversicherung gesetzlich geregelt, doch die Gremien entscheiden über die konkrete Gestaltung und Umsetzung bezüglich Finanzen, Personal und Organisation: etwa was die Wahl der Versichertenberater angeht, den Arbeitsschutz, neue Modelle der Krankenversorgung, die Rente oder die Förderung bestimmter medizinischer Leistungen. Es ist daher im Interesse aller gesetzlich Versicherten und Rentner, sich an der Sozialwahl zu beteiligen.

Dass die Sozialwahl ziemlich unspektakulär wirkt, liegt möglicherweise daran, dass sie ausschließlich als Briefwahl stattfindet und keine einzelnen Personen gewählt werden, sondern Listen. Zur Wahl stellen sich auf der Seite der Versicherten üblicherweise Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervereinigungen, auf der Seite der Arbeitgeber entsprechende Verbände und Vereinigungen. Je nachdem wie viele Stimmen eine Liste erhält, entsendet sie eine bestimmte Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern. Aber nicht immer findet eine Wahlhandlung auch wirklich statt, d. h. es muss oder kann nicht immer eine Stimme per Briefwahl abgegeben werden. Das ist dann der Fall, wenn von einer Vereinigung nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden, als es Mandate gibt. Dann findet eine so genannte Friedenswahl statt, die Vorgeschlagenen gelten nach dem Wahltag (2017 ist es der 31. Mai) automatisch als gewählt.

Wer wahlberechtigt ist, erhält die Unterlagen für die Briefwahl zwischen Ende April und Anfang Mai und kann an einer so genannten Urwahl teilnehmen. Bis 31. Mai müssen die ausgefüllten Wahlunterlagen beim jeweiligen Sozialversicherungsträger eingegangen sein.

Weitere Informationen zur Sozialwahl gibt es online unter www.sozialwahl.de sowie auf den Internetseiten der einzelnen Träger. 

Ein Austausch darüber ist unter www.sozialwahl.de/facebook und www.sozialwahl.de/twitter möglich.

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