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Rentenversicherung: Böse Überraschungen

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Nachzahlen trotz Familienversicherung oder Anstellung
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Seit einiger Zeit erhalten viele DTKV-Mitglieder Post von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit der Aufforderung, Unterlagen und Belege zur Klärung ihres Versicherungskontos beizusteuern. Manche Mitglieder, die teilweise oder ausschließlich freiberuflich tätig sind, erleben danach eine unangenehme Überraschung: Sie müssen Rentenversicherungsbeiträge nachentrichten.

Es kann so oder so ähnlich ablaufen: Sie erhalten Post von der Deutschen Rentenversicherung mit der Aufforderung, Informationen und entsprechende Unterlagen zu ihrem Versicherungskonto einzureichen. In den Jahren davor haben Sie mit Ihrem Partner Kinder bekommen und Ihre freiberufliche Tätigkeit als Lehrer oder Musiker eine Zeitlang stark reduziert, um sich um die Kinder zu kümmern – oder Sie hatten aus anderen Gründen nur geringfügige Einnahmen aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit.
Kranken- und pflegeversichert sind Sie über Ihren Partner. Seit ein paar Jahren arbeiten und verdienen Sie (wieder) mehr – und erfahren nun, dass Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Was steckt dahinter?
Das Problem ist: Viele Familienversicherte wissen nicht, dass sie als Freiberufler mit einem mehr als geringfügigen Einkommen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig werden und sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme ihrer mehr als geringfügigen Tätigkeit bei der DRV melden müssen.
Bei einer freiberuflichen künstlerischen oder künstlerisch-pädagogischen Tätigkeit kommt zudem die Künstlersozialversicherung ins Spiel: Sobald das Arbeitseinkommen die Grenze von 3.900 Euro/Jahr (Einnahmen minus berufsbezogene Ausgaben) überschreitet, werden die Künstler und Pädagogen üblicherweise mit Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig und können nicht mehr über ihre Partner familienversichert bleiben.
Wenn Sie bisher gesetzlich familienversichert waren, können Sie bei Ihrer Kasse bleiben, dann allerdings als eigenständiges Mitglied. Sind Sie privat familienversichert (etwa weil ihr Partner Beamter ist), müssen Sie in aller Regel zu einer gesetzlichen Kasse wechseln.
Ausnahmen von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gelten nur in folgenden Fällen:
Für Personen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren (etwa weil sie über ihren Partner privat familienversichert waren), besteht die gesetzliche Versicherungspflicht nicht mehr.
Berufsanfänger können sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und sich privat krankenversichern. Nach Ablauf der Berufsanfängerzeit (3 Jahre) können sie auf Antrag wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Danach ist ein Wechsel nicht mehr möglich.
Höherverdienende, deren Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze liegt (2012 zum Beispiel 50.850 Euro/Jahr oder 4.237,50 Euro/Monat, 2013 zum Beispiel 52.200 Euro/Jahr oder 4.350 Euro/Monat), können sich ebenfalls privat krankenversichern. Die Künstlersozialkasse gewährt auch hier einen Zuschuss, der jedoch maximal die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt.
Aber es gibt auch andere Fälle versäumter gesetzlicher Versicherungspflicht: Viele Pädagogen sind etwa an einer Musikschule angestellt, beziehen daraus den überwiegenden Anteil ihres Einkommens und unterrichten zusätzlich privat. Ihr Arbeitgeber hat stets seinen Anteil für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abgeführt. Damit schien alles erledigt. Doch nun werden auch Sie von der Rentenversicherung darauf hingewiesen, dass sie nach SGB (Sozialgesetzbuch) VI über das KSVG rentenversicherungspflichtig sind, weil ihr Einkommen aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit die Mindesteinkommensgrenze (s.o.) überschreitet.
Allen diesen Versicherten können – oft gänzlich unvermutet – hohe Kosten entstehen: Für die Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG können rückwirkend keine Beiträge erhoben werden, hier gilt der Zeitpunkt des Aufnahmeantrags. Versicherte zahlen ab Antragstellung die Hälfte der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge, deren Höhe sich nach Ihrem Arbeitseinkommen (Einnahmen minus berufsbezogene Ausgaben) richtet. Die KSK führt die andere Hälfte an Ihre Versicherung ab.
Die aufgelaufenen Rentenversicherungsbeiträge können allerdings sehr wohl nacherhoben werden – und zwar in voller Höhe, also nicht reduziert um den KSK-Anteil. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beträgt üblicherweise vier Jahre, doch wegen der geltenden Meldefristen verschiebt sich die Verjährungsfrist noch einmal um ein Jahr nach hinten. Somit können Beitragsnachzahlungen auf die vergangenen fünf Jahre fällig werden. Hinzukommen kann wegen der versäumten Meldepflicht außerdem sogar eine Geldbuße.
Der DTKV unterstützt und vertritt seine Mitglieder in Fragen der Künstlersozialversicherung – zum einen im Beirat der Künstlersozialkasse, zum anderen durch Rechtsberatung. Wenden Sie sich im Zweifel also an uns, wenn Sie sich unsicher sind oder Hilfe brauchen.
 

 

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