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Sonderbehandlung Künstlersozialversicherung?

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Offener Brief des DTKV an den Deutschen Industrie- und Handelskammertag
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Im Juni des vergangenen Jahres trat die dritte Gesetzesnovelle zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Kraft. Zur Erinnerung: Freiberufliche Künstler und Publizisten, die über die Künstlersozialkasse (KSK) bei ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert sind, müssen nur die Hälfte des normalen Satzes zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen. Die andere Hälfte übernehmen der Bund und die Unternehmen, die Dienste freiberuflicher Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen. Diesen Anteil leisten die Unternehmen in Form der Künstlersozialabgabe, die derzeit 4,9 Prozent jedes gezahlten Honorars beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die honorierten Künstler selbst über die Künstlersozialkasse versichert sind oder nicht.

Aufgrund der Situation am Arbeitsmarkt hat die Zahl der freiberuflichen Künstler und Publizisten in den letzten fünfzehn Jahren stark zugenommen, die Künstlersozialkasse zählt derzeit rund 160.000 Versicherte. Damit einher ging auch eine Erhöhung der Künstlersozialabgabe für die Unternehmen. Denn die Zahl der Betriebe, die korrekt Künstlersozialabgabe leisten, hatte sich im Vergleich zu den Zahlen der Versicherten kaum erhöht. Viele Betriebe und Unternehmen sind sich immer noch nicht bewusst, dass sie auf das Honorar für die Arbeit freiberuflicher Künstler oder Publizisten, etwa bei der Erstellung einer Website oder dem Verfassen von Werbetexten, zusätzlich Künstlersozialabgabe leisten müssen. Ein besonders eindrückliches Beispiel hierfür lieferte der private Fernsehsender RTL, der im Herbst 2007 dazu verpflichtet wurde, rund 173.000,- e Künstlersozialabgabe nachzuzahlen. Grund: Dieter Bohlen, der in der Jury bei „Deutschland sucht den Superstar“ saß, galt dem Kölner Sozialgericht als Künstler. Wieder andere Unternehmen haben die Abgabepflicht bisher einfach ignoriert.

Seit Mitte vergangenen Jahres darf sich daher die eher kleine Abteilung Künstlersozialkasse bei der Erfassung abgabepflichtiger Unternehmen von der personell weit besser ausgestatteten Deutschen Rentenversicherung Bund unterstützen lassen. Die – mittlerweile ebenfalls verstärkte – Überprüfung der Versicherten bleibt weiterhin Sache der KSK.

Die deutlich gestiegene Zahl der seither überprüften Unternehmen zeigt, dass die Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes greift. Die Reaktion der Betroffenen ließ nicht lange auf sich warten: In einem Schreiben vom 26. November 2007 an Staatssekretär Heinrich Tiemann im Bundesministerium für Arbeit und Soziales protestierte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK), vertreten durch seinen Stellvertretenden Hauptgeschäftsführer Dr. Achim Dercks, gegen die Belastung der erstmals als abgabepflichtig erfassten Unternehmen durch die Künstlersozialabgabe. Besonders die rückwirkenden Forderungen, die sich auf die letzten fünf Jahre erstrecken, seien unzumutbar. Außerdem sei nicht einzusehen, dass die Abgabe auch für die Honorare anfalle, die an nicht über die KSK versicherte Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Allgemein sei das 1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz als Sonderbehandlung von Künstlern und Publizisten im Vergleich zu anderen Selbständigen zu sehen; im Übrigen erfordere seine Umsetzung einen immensen Verwaltungsaufwand.

Für die Versicherten stellt sich die Situation anders dar: Ein Dieter Bohlen gehört zweifellos zu den Spitzenverdienern. Doch die Mehrzahl der freiberuflich tätigen Künstler und Publizisten verdient – wie auch im Bericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ vermerkt – unterhalb des durchschnittlichen Einkommens.

Das Präsidium des Deutschen Tonkünstlerverbandes hat daher ein Offenes Schreiben an die Adresse des Deutschen Industrie- und Handelskammertages verfasst, das wir im Folgenden abdrucken.

Donnerstag, 14. Februar 2008

Sehr geehrter Dr. Dercks,

mit Besorgnis hat der Deutsche Tonkünstlerverband e.V. (DTKV) die Stellungnahme des DIHK zu den aktuellen Entwicklungen in der Künstlersozialversicherung vom November 2007 zur Kenntnis genommen. In Ihrem Schreiben an Staatssekretär Heinrich Tiemann im Bundesministerium für Arbeit und Soziales heißt es unter anderem:

„Die Wirtschaft hat generell seit langem ordnungspolitische Bedenken bezüglich der Konstruktion der Künstlersozialversicherung (KSV). Die Sonderbehandlung und Bevorzugung einer bestimmten Gruppe von Selbständigen gegenüber denjenigen Selbständigen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge alleine aufbringen müssen, ist nicht zu begründen.“

Der Deutsche Tonkünstlerverband als ältester und größter Berufsverband für Musiker mit rund 7.000 Mitgliedern in 16 Landesverbänden vertritt die Interessen u.a. von freiberuflichen Inter-preten, Komponisten und Musikpädagogen.

Im Zusammenhang mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz weisen wir zum einen darauf hin, dass die Industrie zunehmend mit den Angehörigen kreativer Berufe zusammenarbeitet. Ihr mediales Erscheinungsbild wird durch deren Arbeit maßgeblich geprägt. Zum anderen nimmt gerade in diesem kreativen und in besonderem Maße auch im musikalischen Arbeitsumfeld die Zahl der Freiberuflichen in den letzten Jahren zu, hauptsächlich verursacht durch die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt. Die Künstlersozialversicherung ist besonders unter diesen Gesichtspunkten nicht als Sonderbehandlung oder Bevorzugung zu verstehen, sie räumt den Versicherten lediglich ähnliche Rechte wie Arbeitnehmern ein.

Ihre Forderung, Künstlersozialabgabe nur auf die Honorare von KSK-Angehörigen zu zahlen, würde sich für diese auf dem freien Markt nachteilig auswirken. Die Künstlersozialabgabe ist als solidarische Umlagefinanzierung gedacht. Außerdem führt gerade eine – durch die Neuregelung des Künstlersozialversicherungsgesetzes garantierte – verstärkte Überprüfung der Abgabepflicht von Verwertern zu höherer Abgabegerechtigkeit einerseits und zu niedrigeren Abgabesätzen für die betroffenen Unternehmen andererseits. Es sollte in Ihrem Interesse sein, eine solche verringerte Beitragslast für die von Ihnen vertretenen Betriebe zu fördern.

Auch könnte ein Erlass rückwirkender Abgabezahlungen für berechtigten Unmut bei den Betrieben sorgen, die die Abgabe bisher ordnungsgemäß entrichtet haben. Des Weiteren würde eine Unterscheidung von Künstlern nach KSK-Zugehörigkeit nach unserem Dafürhalten den von Ihnen monierten bürokratischen Aufwand eher erhöhen als verringern.

Der Deutsche Tonkünstlerverband unterstützt in seiner Eigenschaft als Vertreter freiberuflicher Musiker daher ausdrücklich den Einsatz der Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Erfassung von Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung. Wir bitten Sie, Ihre diesbezügliche Position noch einmal zu überprüfen.

Prof. Rolf Hempel, Präsident DTKV

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