Sie haben einen ablehnenden Bescheid der Künstlersozialkasse (KSK) erhalten. Vielleicht geht es ja um das (Nicht-)Erreichen der Mindesteinkommensgrenze, Ihre Anerkennung als freiberuflich Tätige/-r oder um die Anpassung Ihrer Beiträge. Sie wollen Widerspruch einlegen? Damit Aufwand und Mühe nicht von vornherein unnötig sind, sollten Sie ein paar Regeln beachten.
Grundsätzlich: Gegen den Bescheid der Künstlersozialkasse können Sie zunächst ohne Angabe von Gründen Widerspruch einlegen. In Ihrem eigenen Interesse empfiehlt sich natürlich, spätestens im Nachgang den Widerspruch zu begründen und – falls erforderlich – Belege einzureichen. So kann die Künstlersozialkasse ihre Entscheidung nochmals überprüfen.
Fristgerecht, Briefform, Unterschrift
Bei einem Widerspruch sind für Sie zunächst drei Dinge wichtig:
• Legen Sie den Widerspruch fristgerecht ein, also innerhalb eines Monats. Wenn die Begründung oder die Beschaffung der Belege aufwändig ist, etwa wegen momentaner Überlastung, reichen Sie sie lieber nach.
• Legen Sie Ihren Widerspruch schriftlich und in Briefform ein. Widersprüche auf elektronischem Weg, zum Beispiel per Mail, sind nicht zulässig.
• Außerdem muss der Brief von Ihnen unterschrieben werden.
Ein Widerspruch, der nicht fristgerecht, nicht in Briefform oder ohne Unterschrift erfolgt, gilt als unzulässig und wird gar nicht erst geprüft!
Das Widerspruchsverfahren
Ist die KSK trotz Ihrer Begründung immer noch anderer Auffassung, leitet sie den Fall an ihre Widerspruchsausschüsse weiter. An jedem Widerspruchsausschuss sind eine Vertretung der Künstlersozialkasse, eine der Versicherten und eine der Abgabepflichtigen beteiligt. Der Fall wird vorgetragen, die Argumente des Antragstellers und der Künstlersozialkasse werden erörtert. Beschließt der Ausschuss (ganz oder teilweise) Abhilfe, werden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise erstattet. In sehr vielen Fällen wird der Antrag aber als unbegründet (aus inhaltlichen Gründen) oder unzulässig (aus formalen Gründen) zurückgewiesen. Diese Beschlüsse sind für die Künstlersozialkasse bindend. Dann bleibt den Antragstellern nur noch der Klageweg. Beachten Sie: Ohne abgeschlossenes Widerspruchsverfahren ist keine Klage möglich!
Auffassungen wandeln sich
Gesetze und deren Auslegung können sich ändern, auch beim Künstlersozialversicherungsgesetz, wie die Novelle zur Überprüfung der Abgabepflicht 2007 und das Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe von 2014 belegen. Aber auch der Künstlerbegriff ist einem stetigen Wandel unterworfen: Die früher viel zitierten Grafikdesigner oder Jurymitglieder einer Talent-Unterhaltungsshow zählen mittlerweile zu den Künstlern.
Damit verglichen erscheint eine derzeit gängige Praxis befremdlich: Selbst studierte Musikpädagoginnen und -pädagogen der Elementaren Musikpädagogik (EMP) werden grundsätzlich als nicht versicherungspflichtig im Sinn des KSVG eingestuft. Ihre Aufnahmeanträge werden abgelehnt, ihre Widersprüche als „unbegründet“ zurückgewiesen. Grund: Die musikalische Arbeit mit Kleinkindern diene – so das Argument – vorwiegend pädagogischen Zwecken (Stichwort: Transfereffekte), musikalische Kenntnisse würden nur am Rand vermittelt. Die KSK kann sich dabei auf die derzeit gängige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stützen. Die zugrundeliegende Auffassung wurde in einer der letzten Sitzungen des KSK-Beirats von einer als Gast geladenen Richterin am Bundessozialgericht auf Nachfrage explizit bekräftigt. Dabei ist belegt, dass die grundsätzlichen musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten bereits im Vorschulalter erworben werden. Hier hilft nur, mithilfe aktueller Erkenntnisse der Natur- und der Erziehungswissenschaften auf juristischem und politischem Weg einen Gesinnungswandel herbeizuführen – ein dickes Brett! Der DTKV bohrt daran.