Seit dem 1. März gilt eine Übergangsregelung für die Sozialversicherungspflicht von bisher als Honorarlehrkräften Beschäftigten bis zum Ende des Jahres 2026, die in § 127 SGB IV normiert wurde. In diesem Zusammenhang hat die Redaktion ihr Gespräch mit Hans-Jürgen Werner, dem ehrenamtlichen Justiziar des Präsidiums des DTKV, fortgeführt.

Hans-Jürgen Werner. Foto: privat
Zwischen Selbständigkeit und Abhängigkeit
DTKV: Seit dem Herrenberg-Urteil haben sich Unsicherheiten für freiberufliche Musiklehrkräfte und Musikschulen ergeben. Die Sozialversicherungspflicht soll nach der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch den Versicherungsträger erst am 01.01.2027 eintreten, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss beide von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die betroffene Lehrkraft zustimmt. Was bedeutet das für die Betroffenen in diesem Übergangszeitraum und welche langfristigen Folgen könnten sich aus diesen Entwicklungen für den Fortbestand der musikalischen Ausbildung entwickeln?
Hans-Jürgen Werner: Zunächst einmal gilt: „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben!“ Durch die Übergangsregelung werden zunächst einmal die befürchteten Nachzahlungsverpflichtungen vermieden und – für mich besonders wichtig – die Strafbarkeit eines „Arbeitgebers“ für das vorsätzliche Hinterziehen von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung gem. § 266a StGB vermieden. Die Übergangsregelung fingiert bei der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit bis 31.12.2026, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgingen und kumulativ die Lehrkraft ausdrücklich zustimmt!
Übergangslösung
Einzelfallentscheidung
Für mich persönlich handelte es sich beim Herrenberg-Urteil um eine zu erwartende Einzelfallentscheidung, weil die Dozententätigkeit der Klavier- und Keyboardlehrerin zwar auf einem Vertragsverhältnis beruhte, das den Status der Selbständigkeit suggerieren sollte, es jedoch tatsächlich anders gelebt wurde: Die Schulleitung hatte tatsächlich die Möglichkeit, auf Ort und Zeit der Leistung nach Vertragsschluss Einfluss zu nehmen. Nach meiner Einschätzung dürfte dies auch einer der Gründe gewesen sein, dass derselbe BSG-Senat davon absah, sich ausdrücklich von der sog. Musiklehrerentscheidung I zu distanzieren. Danach gilt der Grundsatz, dass an Musikschulen die Lehrertätigkeiten sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in Form der selbständigen Tätigkeit durchgeführt werden konnten, wenn dies von den Vertragsparteien gewollt war und keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Die besondere Bedeutung des Herrenberg-Urteils für alle Bildungsanbieter beruht meines Erachtens tatsächlich nicht auf dem Urteil selbst, sondern auf einer Verwaltungsanweisung der Deutschen Rentenversicherung, des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen und der Arbeitsförderung vom 4. Mai 2023. Im Ergebnis führt diese zu einer extremen Gewichtung der Eingliederung in einen Betrieb, die jedes Element als Einzelmerkmal für eine abhängige Beschäftigung wertet. Bei der Gesamtabwägung, welche Merkmale für eine abhängige Beschäftigung sprechen und welche für eine selbständige Tätigkeit, führt dies – von der DRV auch beabsichtigt – seit dem 1. Juli 2023 immer zur Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Die DRV selbst steht auf dem Standpunkt, dass sie von dem eingeschlagenen Weg nur abweichen wird, wenn ein Urteil sie dazu zwingt, eine Verfügung der Rechtsaufsicht vorliegt oder eine gesetzliche Regelung dazu ergeht. Die Möglichkeit einer Verfügung hätte das Bundesamt für soziale Sicherung. Diese Aufsichtsbehörde vermeidet in der Praxis aber befehlsartige Verfügungen, sondern begnügt sich mit Empfehlungen. Die gesetzliche Regelung ist Zukunftsmusik, die Übergangsregelung ein Zwischenschritt, die Druck aus dem Kessel nehmen soll und meines Erachtens kann.
Zustimmung vorausgesetzt
Wie gesagt, setzt die Übergangsregelung die Zustimmung der Lehrkraft voraus, dem fingierten Status der selbständigen Tätigkeit ausdrücklich zuzustimmen. Diese Zustimmung hat auch zur Folge, dass sich die Lehrkraft ab dem 1. März bis 31.12.2026 als selbständige Lehrkraft behandeln lassen muss. In der Praxis wurde in einigen Fällen deutlich, dass in allen Bildungsbranchen die gesetzliche Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrkräfte nicht einmal bekannt war. Das Zustimmungserfordernis bedeutet, dass eine Lehrkraft, welche die Zustimmung zur Übergangsregelung verweigert, sozialversicherungsrechtlich entsprechend der Feststellung zu behandeln ist, wenn diese bestandskräftig wird. Eine hier nicht zu beantwortende Frage ist, ob es eine kluge Entscheidung wäre, wenn eine Lehrkraft die Zustimmung zur Übergangsregelung verweigert. Zu befürchten ist hier meines Erachtens eher, dass eine Bildungseinrichtung einen Weg sucht und findet, die Zusammenarbeit mit der Lehrkraft zu beenden.
Zu befürworten ist meines Erachtens der Weg, bei dem die Zeit bis 2026 genutzt wird, vertragliche Lösungen zu finden. Allen Verbänden rate ich dazu, die Lehrkräfte, die wirklich selbständige Tätigkeiten bevorzugen, in diesen Lösungsprozess einzubinden. Ich halte es für eine Schwäche des bisherigen politischen Lösungsprozesses, dass bisher lediglich die Bildungsanbieter beteiligt wurden, nicht jedoch die Personen, um die es geht selbst, die selbständig bleiben wollenden Lehrkräfte.
Mehr Selbstbewusstsein
Den Lehrkräften selbst wünsche ich ein Selbstbewusstsein, sich nicht gegen den inneren Willen in die Selbständigkeit drängen zu lassen. Dafür müssen die Lehrkräfte ein gesundes Selbstbewusstsein entwickeln. Es ist meines Erachtens vergleichsweise leicht, ein Vertragskonzept zu entwickeln, wenn man sich mit der Deutschen Rentenversicherung über die notwendigen Voraussetzungen einig ist. Man sieht, dass es sich bei der Übergangsregelung um eine Notlösung handelt, welche die sehr verschiedenen Interessenslagen nicht befriedigen kann. Dabei stehen sich verschiedene Lager gegenüber: die Musikschulen, die von ver.di unterstützt insbesondere vom VdM verlangen, alle Lehrkräfte möglichst schnell abhängig zu beschäftigen, die privat geführten Einrichtungen, die eine Zusammenarbeit mit selbständigen Lehrkräften auch deshalb bevorzugen, weil sie ohne staatliche Förderung auskommen müssen, den Lehrkräften, die sich seit ca. zwei Jahrzehnten um eine abhängige Beschäftigung bemühen und schließlich der Lehrkräfte, die weiterhin auf der Basis der Selbständigkeit mit den Musikschulen zusammenarbeiten wollen.
DTKV: Wie sollte der Übergangszeitraum bis Ende 2026 genutzt werden und worauf sollte, auch danach, bei der Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Musikschulen geachtet werden, um den verschiedenen Interessenslagen gerecht zu werden?
Werner: Lehrkräfte und Einrichtungen sollten sich tief in die Augen gucken, ob ihre Zusammenarbeit in selbständiger oder abhängiger Form ausgestaltet werden soll. Beide Seiten müssen das gewählte Konzept dann aber auch leben wollen. Man muss sich also darüber im Klaren sein, dass Selbständige eine wirkliche Selbständigkeit leben müssen, mit größeren Freiheiten, mit größeren unternehmerischen Chancen und Risiken, verbunden mit den Folgen, u. a. für die Lehrkraft, für die soziale Vorsorge uneingeschränkt selbst verantwortlich zu sein. Abhängige unterstehen einem absoluten Weisungsrecht ihres Arbeitgebers, dafür genießen sie jedoch einen umfassenden Sozialversicherungsschutz, einschließlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzlichem Urlaubsanspruch usw. Beide Konzepte haben Vor- und Nachteile. Das Grundgesetz garantiert die freie Berufswahl, es wäre also meines Erachtens nicht verfassungskonform, eine der beiden Möglichkeiten kategorisch auszuschließen. Entscheiden sich die Beteiligten für eine freiberufliche Zusammenarbeit, müssen Konzepte entwickelt und gelebt werden, die einer echten Selbständigkeit Raum geben.
Skandal
Doch auch, wenn sich eine Lehrkraft für eine Anstellung entscheidet, muss sie fair vergütet werden. Ich halte es zum Beispiel für einen Skandal, dass eine Lehrkraft, die bereits seit 15 Jahren mit einer kommunalen Musikschule im Status der selbständigen Tätigkeit zusammengearbeitet hat, bei der Umwandlung in ein Arbeitsverhältnis in die tariflich niedrigste zulässige Entgeltgruppe eingegliedert wird, also als Berufsanfänger behandelt wird, sogar eine Probezeit überstehen muss, um einen sicheren Arbeitsplatz zu erhalten. So wurden aus prekären selbständigen Verhältnissen zum Teil prekäre Anstellungen geschaffen. In Bezug auf die Rentenversicherung möchte ich dies, überspitzt formuliert, als Folgebetrug an der Lehrkraft bezeichnen, wenn die Steigerung der Vergütung in einer Entgeltgruppe durch die Dauer der Beschäftigung beeinflusst wird. Wir stehen meines Erachtens auch hier vor einem Finanzierungsdilemma. Der ehemalige Präsident des Bundessozialgerichts Rainer Schlegel hat die Situation so beschrieben: Der Unterricht darf nicht teurer werden, um nicht sozial schwächere Kinder und Jugendliche vom außerschulischen Musikunterricht auszuschließen. Geschieht aber nichts, so würde dies auf dem Rücken der Lehrkräfte ausgetragen, denn 20 Euro je Stunde seien zu niedrig, um davon leben und soziale Vorsorge betreiben zu können. Prof. Dr. Schlegel äußerte, er könne sich vorstellen, dass die Lage eine andere sein könne, wenn wenigstens 40 € pro Stunde an eine Lehrkraft gezahlt würde. Wir alle wissen, dass auch dieser Betrag nicht für fair gehalten wird, jedoch eine Wegstrecke zu gehen sein wird, die den Vorstellungen der Lehrkräfte selbst entsprechen wird. Auch hier könnte die Zeit bis Ende 2026 genutzt werden, die Unterrichtsentgelte maßvoll zu erhöhen. Meine Lebenserfahrung zeigt: Wenn gespart wird, dann zuerst an der Kultur. Ich sehe objektiv keinen Grund, warum eine tarifbezahlte Musikschullehrkraft schlechter vergütet werden soll als eine Lehrkraft an einer staatlichen Grundschule oder einer staatlichen weiterführenden Schule. Musikschullehrkräfte erbringen einen mindestens ebenso wichtigen Beitrag zur Bildung und Erziehung von Jugendlichen, der Musikunterricht gehört eigentlich zur förderlichen Entwicklung jedes Menschen. Da gilt es, noch Vieles gesellschaftlich aufzuarbeiten und Mittel freizumachen, um Musiklehrkräften die Wertschätzung entgegenzubringen, die ihre Tätigkeit verdient.
Bildung für jedermann
Würde man mich fragen: Ich würde auch über eine Änderung der staatlichen Förderstrukturen nachdenken, die sich an der Bedürftigkeit der Schüler:innen orientiert, unabhängig davon, ob es sich bei dem Bildungsanbieter um eine Einrichtung, die den Städten und Gemeinden oder den Landkreisen nahesteht, um eine gemeinnützige Einrichtung, eine Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht oder um einen Privatlehrer handelt. Alle Akteure sind meines Erachtens für den Erhalt der Bildungsleistung unverzichtbar. Ein Vorzug für einen speziellen Bildungsanbieterbereich ist meines Erachtens nur dann gerechtfertigt, wenn dieser ausschließlich in der Lage wäre, das Bildungsangebot für Jedermann zu sichern.
Konzeptionelle Lösungen
Es ist nun die Aufgabe aller Verbände, auch die des DTKV, bis Ende 2026 konzeptionell Lösungen für mögliche Konstellationen der Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung zu finden. Wir wissen, dass die Höhe der angemessenen Vergütung für die DRV ein Kriterium sein wird, einen Lösungsweg zu begleiten. Ich möchte abschließend dem DTKV-Präsidium ausdrücklich dafür danken, dass es sich gegen Widerstände einzelner Landesverbände weitsichtig und so früh für das „Duale System“ einsetzte und mit dem Vize-Präsidenten Martin Behm auch die Person gefunden hat, die bereits im Mai 2024 mit dem Lösungsweg im Einvernehmen mit der DRV begonnen hat. Ein sehr steiniger Weg, der zu Unrecht mit persönlichen Anfeindungen aus der Branche selbst verbunden war und ist. Die Musikunterrichtswelt möchte ich auffordern, über den Tellerrand der eigenen Branche hinwegzuschauen, denn der eingeschlagene Weg der DRV gefährdet den Bildungsstandort Deutschland insgesamt, darüber hinaus den Dienstleistungsstandort Deutschland für Soloselbständige im Auftrag Dritter. Wer sich informieren möchte, mag dies über die Webseite des Verbandes der Gründer und Selbstständigenverbände Deutschland e. V. tun. Frust erzeugt hier auch die Erkenntnis, dass sich die DRV selbst bei der Erteilung von Aufträgen an die IT-Branche nachweislich nicht an die Spielregeln hält, die bei der Feststellung über den Status bei der Erwerbstätigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung führen würden.
DTKV: Ich danke vielmals für das Gespräch!
- Share by mail
Share on