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Reform des Stiftungsrechts tut not

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Thesen von Deutschem Kulturrat und Städte- und Gemeindebund
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Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Stiftungen“ hat der Deutsche Bundestag einen ersten wichtigen Schritt zur Reform des Stiftungs- und des Stiftungssteuerrechts gemacht. Es ist zu hoffen, dass dieser erste Schritt in den Beratungen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat nicht wieder rückgängig gemacht, sondern vielmehr mutig nach vorne gebracht wird. Doch kann diese Reform nur der erste Schritt sein. Zur Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements kann auf eine Reform des Stiftungszivilrechts nicht verzichtet werden. Hier liegt der Schlüssel für mehr Beratung für stiftungswillige Bürgerinnen und Bürger. Hier ist der Ansatzpunkt für eine eindeutige Definition von Stiftungen. Die Forderung nach einer Reform des Stiftungsrechts wird inzwischen von vielen Verbänden und Zusammenschlüssen getragen. Gerade für den Kulturbereich wird hier die Chance gesehen, auch in der Zukunft die Förderung von junger experimenteller Kunst noch zu ermöglichen. In gemeinsamen Thesen zum Stiftungswesen zeigen der Deutsche Kulturrat und der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Zusammenschluss von 14.000 kreisangehörigen Städten und Gemeinden, den erforderlichen Reformbedarf auf. Gemeinsame Thesen des Deutschen Kulturrates und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zum Stiftungswesen in der Bundesrepublik Deutschland: 1. Das Deutsche Stiftungswesen ist schon jetzt ein wesentlicher Eckpfeiler des sogenannten „Dritten Sektors“. Stiftungen finanzieren gemeinnützige Angebote unter anderem in den Bereichen Bildung, Kultur und Soziales. Angesichts der Tatsache, dass insbesondere in den genannten Bereichen die Grenzen steuerfinanzierter staatlicher Förderung erreicht sind, ist die Gesellschaft zunehmend auf ergänzende Leistungen gemeinwohlorientierter Körperschaften angewiesen. Dennoch bleibt die Stiftungsfreudigkeit der Deutschen im internationalen Vergleich noch erheblich hinter dem gemeinnützigen Engagement anderer Länder zurück. 2. Eine zukunftsfähige demokratische Gesellschaft muss deshalb Rahmenbedingungen schaffen, die es erlauben, verstärkt privates Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu mobilisieren. Die Grundvoraussetzungen hierfür sind in Deutschland gegeben. Das private Geldvermögen in Deutschland beläuft sich auf zirka 5.200 Milliarden Mark. Es wird erwartet, dass in den nächsten Jahren jährlich bis zu 250 Milliarden Mark vererbt werden. Ebenso wird erwartet, dass es in den nächsten Jahren aus demographischen Gründen vermehrt zu Betriebsverkäufen und Betriebsaufgaben kommen wird, wodurch zusätzlich ein erhebliches Geldpotenzial nutzbar werden könnte. 3. Die Schaffung eines stiftungs- und stifterfreundlichen Klimas in Deutschland ist eine gesellschaftspolitische Aufgabe, der sich insbesondere die Träger staatlicher Leistungsangebote verpflichtet fühlen sollten. Ziel muss es sein, ein gesellschaftliches Bewusstsein zu schaffen, das sich als aktiver und verantwortlicher Teil des Gemeinwesens begreift. Soweit es hierzu der Änderung von Gesetzen bedarf, sind die jeweils zuständigen Gesetzgeber aufgerufen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Deutsche Kulturrat und der Deutsche Städte- und Gemeindebund unterstützen mit Nachdruck alle Initiativen, die geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. 4. Der Deutsche Kulturrat und der Deutsche Städte- und Gemeindebund treten für die Vereinheitlichung des materiellen Rechtsrahmens für Stiftungen ein, um ein einheitliches normatives Stiftungsumfeld zu schaffen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Kriterien zur Errichtung rechtsfähiger Stiftungen klar und präzise gefasst und an zentraler Stelle mit Gültigkeit für das gesamte Bundesgebiet in den §§ 80ff BGB geregelt werden. Nur so kann vermieden werden, dass bei Genehmigungsverfahren vor den zuständigen Landesbehörden trotz vergleichbarer Genehmigungsvoraussetzungen unterschiedliche Entscheidungen fallen. 5. Eine Reform des materiellen Stiftungsrechts sollte folgende Eckpunkte haben: * Straffung des Genehmigungsverfahrens durch Einführung einer Entscheidungsfrist und Verbindung des Verfahrens zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei den Finanzbehörden mit der Genehmigungsentscheidung. * Definition von Mindestinhalten der Stiftungssatzung * Beibehaltung der Stiftungsaufsicht * Betonung der Beratungsfunktion der Landesstiftungsbehörden als gleichberechtigt mit der Aufsichtsfunktion.
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