Die Frage „Was macht die öffentliche Bildungseinrichtung ‚Musikschule‘ aus?“ beantworten die Mitgliedschulen des VdM mit ihrem Grundsatzprogramm, denn diese Frage wird häufig gestellt in Zeiten sich verändernder Bildungslandschaften.
Das Grundsatzprogramm legt einen seiner Schwerpunkte auf die Zugänglichkeit von Musikschulen für alle Menschen, denn die „musikalische Bildung in der öffentlichen Musikschule ist Bestandteil einer altersunabhängigen und ganzheitlichen Allgemeinbildung“. Die öffentlichen Musikschulen in Deutschland begegnen diesem Auftrag mit „weiterentwickelten und neuen Unterrichtsangeboten, um allen – Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen – die Gelegenheit zur Teilhabe an musikalischer Bildung zu bieten“, so das VdM-Grundsatzprogramm.
Doch was sind die Voraussetzungen, solche Aufgaben meistern zu können? Das Grundsatzprogramm des VdM nennt dabei zuvorderst den strukturellen Aufbau von Musikschulen und stellt fest, dass öffentliche Musikschulen „gleichermaßen Kontinuität und Differenzierung für musikalische Bildungsangebote gewährleisten“ können und gemeinschaftliche Bildungserlebnisse in „vielgestaltiger Ensemble-, Orchester-, Chor- und Bandarbeit“ ermöglichen. Diese Bildungsarbeit muss mit der künstlerischen und pädagogischen Professionalität von Musikschulpädagogen in angemessen ausgestalteten festen Arbeitsverhältnissen geleistet werden. In diesem Zusammenhang kann der Freistaat Bayern, der – wie es das Grundsatzprogramm mehrfach für alle Bundesländer fordert – bereits eine „gesetzliche, förderrechtliche und ordnungspolitische Verankerung von Musikschularbeit“ besitzt, auf die Bayerische Sing- und Musikschulverordnung verweisen. Diese schreibt als Voraussetzung für die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule bereits seit 1984 vor: „Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte muss genügend gesichert sein“ und „Das Beschäftigungsverhältnis aller Lehrkräfte soll durch schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt werden“. Weiter spezifiziert wird dies in den „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das für seine staatliche Lehrpersonalausgabenförderung festlegt: „Personalausgaben für freie Mitarbeiter gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben“. Im Jahr 2015 förderte der Freistaat Bayern 11,3 Prozent der Lehrpersonalausgaben, wobei sich die Staatsregierung bereits mit dem 2. Bayerischen Musikplan eine Förderung von 25 Prozent als Zielmarke gesetzt hat. „Öffentliche Musikschulen sind wesentlicher Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge“ (aus: VdM-Grundsatzpapier, 2016)
Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, ist es notwendig, „angemessene Musikschulfinanzierung und Rechtsträgerschaften“ zu garantieren, die „die kommunale Verantwortung angemessen abbilden“, denn nur eine, „verantwortungsvolle, aufgabenbegründete und bedarfsgerechte Finanzierung durch Kommunen und Länder erhält dauerhaft die Zukunftsfähigkeit gemeinnütziger öffentlicher Musikschularbeit“.
Gerade eine solche auf Dauer angelegte „Strukturförderung darf nicht durch (eine kurzfristige und von Natur aus zeitlich begrenzte) Projektförderung ersetzt werden“, denn „Investitionen in die musikalische Bildung sind mitentscheiden für eine gelingende Zukunft einer humanen und werteorientierten Gesellschaft in Deutschland“, so das Grundsatzpapier des VdM, das auch vom VBSM als dessen Landesverband mitgestaltet und mitgetragen wird.