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Folgen des Herrenberg-Urteils

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Honorarverträge – Ergebnisse des 3. Fachgesprächs im Bundesarbeitsministerium
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Am 22. Januar 2025 fand im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das dritte Fachgespräch zu den Auswirkungen des sogenannten Herrenberg-Urteils statt. Unter der Leitung von Staatssekretär Rolf Schmachtenberg kamen betroffene Verbände, darunter auch der Verband deutscher Musikschulen (VdM) zusammen, um eine tragfähige Lösung für die Zukunft der Honorarverhältnisse an Musikschulen zu erörtern.

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Befristete Übergangslösung für Honorarverträge

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Musikschulen, die zuletzt am 12. Dezember 2024 tagte, flossen in die Überlegungen des Ministeriums ein. Das BMAS hat eine Übergangsregelung erarbeitet, die es erlaubt, Honorarverträge bis zum 31. Dezember 2026 abzuschließen, sofern beide Vertragsparteien die selbstständige Tätigkeit ausdrücklich bestätigen. 

Diese Regelung wurde am 30. Januar 2025 vom Deutschen Bundestag beschlossen und bietet eine temporäre Erleichterung für Musikschulen und deren Lehrkräfte. Ziel ist es, in dieser Frist die finanziellen und strukturellen Voraussetzungen für eine langfristige, rechtssichere Lösung zu schaffen, sei es durch sozialversicherungspflichtige Anstellungen oder weiterhin mögliche freiberufliche Honorartätigkeiten der Lehrkräfte.

Chancen und Herausforderungen der neuen Regelung

Die Übergangsfrist bis Ende 2026 gibt den Musikschulen und den regionalen Haushalten Zeit, um sich auf eine umfassendere Anstellung von Musikschullehrkräften vorzubereiten. Musikschulträger und Länder werden dringend aufgefordert, die notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen, um eine langfristige Lösung zu ermöglichen.

Gleichzeitig soll geprüft werden, in welchen Bereichen Honorarkräfte auch künftig eingesetzt werden können. Flexible Angebote und projektbezogene Unterrichtsformen bleiben eine wertvolle Ergänzung im Musikschulwesen und könnten weiterhin auf Honorarbasis durchgeführt werden. 
Besonders erfreulich ist, dass durch die Übergangsregelung existenzielle Gefahren, wie drohende Sozialversicherungsnachzahlungen, vorerst abgewendet wurden.

Der Einsatz des VdM und weiterer Verbände

Der VdM hatte sich bereits seit Beginn der Arbeitsgruppensitzungen im August 2024 für eine solche Übergangslösung eingesetzt. Sie bietet jenen Musikschulen eine notwendige Atempause, die aufgrund finanzieller Engpässe eine vollständige Umstellung auf Festanstellungen aktuell nicht bewältigen können. Gemeinsam mit anderen Interessenvertretungen, darunter der Deutsche Tonkünstlerverband (DTKV), der Bundesverband der freien Musikschulen (bdfm), die Gewerkschaft ver.di, der Deutsche Landkreistag, die Deutsche Musik- und Orches­tervereinigung unisono und die Kultusministerkonferenz (KMK), wurden spezifische Ausnahmen definiert, in denen eine selbstständige Tätigkeit an Musikschulen auch langfristig denkbar bleibt.

Zudem wurde Kritik an einigen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) festgelegten Kriterien zur Bestimmung einer abhängigen Beschäftigung formuliert. Ob und inwieweit die DRV diese Anmerkungen berücksichtigen wird, ist derzeit noch unklar. Fest steht jedoch, dass bis Anfang 2027 tragfähige und rechtssichere Lösungen entwickelt werden müssen.
Fazit: Notwendiger 

Zwischenschritt, aber keine langfristige Lösung

Trotz der befristeten Übergangsregelung bleibt die grundsätzliche Richtung der DRV bestehen: In vielen Bereichen der Musikschularbeit wird langfristig eine Umwandlung von Honorarverträgen in sozialversicherungspflichtige Anstellungen erforderlich sein. Die nun gewonnene Zeit bis Ende 2026 sollte daher effektiv genutzt werden, um tragfähige rechtssichere und nachhaltige Modelle für die Beschäftigung von Musikschullehrkräften und damit für die Zukunft der Musikschularbeit zu entwickeln.

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