Der Entwurf des Bundeskabinetts zum Jahressteuergesetz 2024 sieht eine Änderung des § 4 Nr. 21 a) bb) UstG mit weitreichenden Folgen vor: Danach sind Leistungen von der Umsatzsteuer nicht befreit, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer Bildungsleistung oder bloßen Freizeitgestaltung haben, wird im jeweiligen Einzelfall entschieden. Diese fachliche Entscheidung sollen dann jedoch nicht mehr wie bisher die zuständigen Landesbehörden, sondern die Finanzämter treffen, deren Beurteilungskompetenz hierbei in Zweifel gezogen werden kann. Im September soll der Regierungsentwurf in den zuständigen Bundestagsausschüssen beraten werden.
Gefährdung der Umsatzsteuerbefreiung für Musikschulen
Begründet wird diese Änderung durch angeblich notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Laut der EU-Richtlinie (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) soll Bildung jedoch umfassend von der Umsatzsteuer befreit werden. Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 setzt bezüglich § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz diese EU-Vorgabe jedoch nicht um, sondern nimmt neue Ausnahmetatbestände auf und schafft weitere Bürokratie. Die regierenden Parteien haben in ihrem Koalitionsvertrag aber vereinbart, an der Steuerfreiheit von Bildungsleistungen am unionsrechtlichen Rahmen festzuhalten.
Zu den nach § 4 Nummer 21 UStG begünstigten Bildungsleistungen werden nach dem Regierungsentwurf weiterhin diejenigen gehören, die „ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum an Stoffen und die Vermittlung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten an die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen“ aufweisen und damit als potenziell hochschulvorbereitend gelten (vgl. EuGH-Urteil vom 14. März 2019, C-449/17 (A & G Fahrschul-Akademie GmbH)). Hiervon nicht umfasst ist aber „spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, auch wenn er ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt.“
Letzteres soll dann als Freizeitgestaltung und damit nicht als begünstigte Bildungsleistung bewertet werden.
Der VdM hat daher alle seine Mitgliedschulen aufgerufen, auch mit ihrem Netzwerk der Elternvertreter, bei ihren Bundestagsabgeordneten vor Ort darauf hinzuwirken, dass die Umsatzsteuerbefreiung für die öffentlichen Musikschulen vollumfänglich erhalten bleibt.
- Share by mail
Share on