Die Künstlersozialkasse (KSK) hat einen verdienstvollen Auftrag, sorgt sie doch über ein kluges Solidarsystem – neben einigen Nebenleistungen – vor allem dafür, dass Menschen, die im Erwerbsleben als Selbstständige ihren Lebensunterhalt durch Kunst beziehungsweise künstlerische Aktivitäten bestreiten, eine Krankenversicherung und Altersversorgung erhalten können, vorausgesetzt, es werden – wie in jeder guten deutschen Verwaltung – die entsprechenden Nachweise für eine Anerkennung als künstlerische Tätigkeit erbracht.
Allerdings scheint die KSK hier, trotz entsprechender Tätigkeitsnachweise, die einen inhaltlichen künstlerischen Anteil in Bildungsprogrammen dokumentieren, in Teilbereichen eine Ausgrenzung vorzunehmen. So geschehen in Baden-Württemberg: Der Antrag von Musikschul-Honorarkräften, die im dortigen Programm SBS (Singen-Bewegen-Sprechen) tätig sind, auf Aufnahme in die KSK wurde abgelehnt. Die Begründung lautete, dass sich dieses Programm in einem allgemein-pädagogischen Kontext vollziehe, Musik darin nicht im Zentrum stehe und lediglich als Methode Verwendung finde, somit also kein besonderes künstlerisches Profil vorhanden bzw. notwendig sei.
Ja was, bitteschön, heißt denn das? Soll Kindern, die über musikalische Impulse und nicht über kognitiv orientierte Herangehensweise im Bewegungslernen, in ihrer Motorik gefördert werden, dies möglichst nicht über musikpädagogische Fachkräfte vermittelt werden? Soll Kindern nicht über Gestus und „Sprache“ der Musik ein ganzheitlicher Zugang zum Spracherwerb und zur Sprachkompetenz eröffnet werden? Ganz so ist es aber anscheinend nicht, denn bei Lehrkräften in Anstellungsverhältnissen spielt diese Frage, die für die KSK eine Prinzipienfrage zu sein scheint, überhaupt keine Rolle. Der VdM hat als Fachverband der Träger öffentlicher Musikschulen bereits oft darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Lehrkräften im Weisungskontext eines Anstellungsverhältnisses aus vielerlei Gründen dem Einsatz von Honorarkräften vorzuziehen ist – hier ist ein weiterer Indikator dafür gegeben. Nun korrespondiert diese Haltung der KSK auf der Verwerter- beziehungsweise Nutzerseite mit der Aussage, dass für solche Angebote wie SBS keine Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe gegeben sei. Hier allerdings gäbe es überhaupt kein Problem hinsichtlich der Zahlungswilligkeit: Musikschulen würden ohne weiteres die Künstlersozialabgabe entrichten.
Übrigens betrifft die restriktive Haltung der KSK nicht nur Lehrkräfte, die als Honorarkräfte in einem Programm wie SBS tätig sind: Auch bei Honorarkräften im Bereich der Eltern/Kindgruppen-Arbeit nimmt die KSK eine ähnliche Haltung ein und begründet dies mit der Grundannahme, dass Kinder in diesem frühen Alter nur im ganzheitlichen Kontext wahrnehmen und daher mangels Differenzierungsvermögen der Zielgruppe die künstlerischen – hier also musikpädagogischen – Aktivitäten der Lehrkräfte als nachrangig im Gesamtkontext zu bewerten sind. Daher sei keine Aufnahme für diese Klientel in die KSK möglich – anders übrigens als bei Lehrkräften der Musikalischen Früherziehung, der ein curriculares Konzept zugrunde liege. Der VdM ist bei seinen Versuchen, mit der KSK über diesen Themenkomplex ins Gespräch zu kommen, noch nicht erfolgreich gewesen – die KSK öffnet sich einer Diskussion über den Wert früher musikalischer Bildung bisher nicht, auch nicht für die Sicht der Fachwelt aus dem Hochschulbereich; es wird aber weiter nach einer Gesprächsebene gesucht. Man darf gespannt sein, was die KSK dazu sagen wird, dass das Bundeskabinett soeben einen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 gekippt hat, der von einem selben Begründungsszenario im Umsatzsteuerrecht ausgegangen war. Es scheint also noch ein Fünkchen Hoffnung zu geben, dass Bildungsbemühungen (für die Kleinsten, die einmal dieses Land mit gestalten werden) auf verschiedenen Ebenen von Regierungen zu korrespondierenden Erkenntnisprozessen und deren Umsetzung auf anderen Ebenen führen – hoffentlich nicht erst dann, wenn sich in Jahrzehnten Erfolge aus früher musikalischer Bildung einstellen können.