Bericht des Composers Club: Vergangene Woche fand in der Europäischen Kommission in Brüssel der erste Stakeholder Dialogue über Art. 17 der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie statt. Dort waren neben Experten aus der EC (European Commission) Vertreter von Verbänden, Dachverbänden und größeren Unternehmen aus den Bereichen Musikindustrie (Verlage, Labels, Digitalvertriebe), Journalismus, andere Kreativsektoren, Verwertungsgesellschaften (vertreten über die GESAC), Games-Industrie, Plattform-Wirtschaft (z.B. YouTube, Facebook, Vimeo, SoundCloud), digitale Startup-Unternehmen sowie Nutzer- und Verbraucherschutz vertreten.
Unser Vorstandsmitglied Anselm Kreuzer hatte im Zuge seiner Aktivität in der ECSA (European Composer and Songwriter Alliance) das Mandat erhalten, die ECSA und damit die Perspektive der europäischen Musikautoren zu vertreten und war der einzige Musikautor in der Runde.
Ziel des nunmehr fortgeführten Dialogs ist es, dass die Kommission ein tieferes Verständnis der aktuellen Marktlage und Probleme bei der Verwertung und angemessenen Vergütung von urheberrechtlich geschützten Werken im Digitalen Raum erlangt und damit den Gesetzgebungsprozess praxisnah begleiten kann.
Wegen des von der Kommission explizit so benannten Modell-Charakters der Musikrechtewahrnehmung für die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht in den EU-Mitgliedsstaaten und aufgrund der Einsicht, dass die Urheber im Zentrum der Gesetzgebung stehen sollten, bekam Anselm Kreuzer die Chance, das Eröffnungs-Statement zu der ganztägigen Sitzung abzuhalten. Dieses wurde zusammen mit weiteren in die spätere Diskussion eingebrachten Aspekten von der Kommission sehr positiv aufgenommen, wie diese zurückmeldete.
Stichpunkte für die Perspektive der Musikautoren: Herstellung eines „level playing field“ zwischen OCSSPs (Online Content Sharing Service Providers) und Autoren sowie Intermediären, durchsetzbarer Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung, Notwendigkeit der Übermittlung transparenter Nutzungsdaten durch Plattformen, Alternativlosigkeit der kollektiven Rechtewahrnehmung für die Lizenzierung großer Repertoires, Möglichkeit zur Teilhabe von Autoren an Content-Management-Systemen der Plattformen ohne zwischengeschaltete Intermediäre, Beibehaltung von Notice-And-Takedown/Staydown-Verfahren insbesondere im Blick auf Urheberpersönlichkeitsrechte, Heranziehung sämtlicher Wertschöpfungen von Plattformen für die Berechnung einer angemessenen Vergütung sowie Kooperation von Plattformen mit Rechteinhabern inkl. Optimierung von Claiming-Regeln. Diese Aspekte wurden insbesondere von Verleger-Dachverbänden und von der GESAC als Dachverband europäischer Verwertungsgesellschaften aufgegriffen und zielführend weiter beleuchtet.
Ein mehrfach von Plattform-Vertretern vorgebrachtes Argument bestand darin, dass die durch die Richtlinie und insbesondere durch Art. 17 geforderten Maßnahmen in der Praxis völlig überzogen seien, da viele Plattformen faktisch nur in sehr geringem Umfang rechtsverletzende Inhalte führten. Gegenwärtige Notice-And-Takedown/Staydown-Verfahren seien so weit gediehen, dass es kaum noch Rechtsverletzungen und damit auch keine Notwendigkeit zum Eingreifen durch die Gesetzgebung gäbe. Anselm Kreuzer konnte dieser Argumentation eindringlich entgegenhalten, dass es bei der neuen Gesetzgebung nicht primär um die Fernhaltung rechtsverletzender Inhalte, sondern um die angemessene Vergütung rechtskonform verfügbar gemachter Inhalte geht. Eine Plattform, die ihre Inhalte rechtskonform erwirbt, muss über eine neue Gesetzgebung verpflichtet werden, angemessene Teile des mit den Inhalten erzielten Profits an die Urheber und Interpreten zurückfließen zu lassen.
Ansonsten bestand der Kern der Einwände gegen Art. 17 in der Furcht eines „Overblockings“ und der übertriebenen Anwendung von „Upload-Filtern“. Die verschiedenen Vertreter insbesondere der Musikindustrie und der Verwertungsgesellschaften machten deutlich, dass es zu einem solchen Effekt nicht kommen wird, wenn breit angelegte Verträge zwischen Plattformen und Verwertungsgesellschaften abgeschlossen werden: Kollektive Lizenzierung ist der Schlüssel, um im Gegenteil urheberrechtlich geschützte Inhalte noch breiter und ohne massenhafte Takedowns zur Verfügung zu stellen. Anselm Kreuzer hob die besondere Rolle der Urheber-Persönlichkeitsrechte hervor, die unabhängig von der Richtlinie bestehen und deren gewissenhaftes Management in der Praxis dringend erforderlich ist.
Es wurden viele, teilweise aus unserer Sicht bizarre, Einwände gegen Art. 17 diskutiert, und insgesamt entstand der Eindruck, dass die Europäische Kommission die Forderungen von Autoren versteht und angemessen in der Begleitung der Gesetzgebung berücksichtigen wird. Der Dialog wird im November und voraussichtlich auch darüber hinaus fortgeführt.
Vorstand Composers Club