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Etappensieg für «FAZ» und «SZ» im Urheberrechtsstreit mit Perlentaucher - BGH verlangt genauere Einzelfallprüfung

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Zwei überregionale Zeitungen haben im Urheberrechtsstreit mit dem Internet-Kulturmagazin Perlentaucher einen Etappensieg errungen. Auf die Revisionen der «Frankfurter Allgemeinen Zeitung» und der «Süddeutschen Zeitung» hob der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auf. Dieses hatte keine Urheberrechtsverletzung darin gesehen, dass die Betreiber des Perlentauchers Zusammenfassungen von Buchkritiken aus den Feuilletons der beiden Zeitungen kommerziell verwerten. Der BGH verlangte nun jedoch eine genauere Prüfung einzelner Textstellen und verwies die Sache an das OLG zurück.

Perlentaucher-Anwalt Simon Bergmann folgerte aus der Entscheidung, dass das Geschäftsmodell des Online-Kulturmagazins «grundsätzlich nicht mehr in Frage steht». Der Versuch der Verlage, dieses Geschäftsmodell aus rechtlichen Gründen zu Fall zu bringen, sei gescheitert.

Auf der Internetseite perlentaucher.de werden Buchrezensionen aus der «FAZ» oder der «SZ» in deutlich verkürzter Form wiedergegeben, und zwar unter der Überschrift «Notiz zur FAZ» oder «Notiz zur SZ». Diese Zusammenfassungen («Abstracts») sind von Mitarbeitern des Perlentauchers verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Perlentaucher Medien GmbH hat zudem den Internetbuchhändlern amazon.de und buecher.de entgeltliche Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt.

In der Vorinstanz hatte das OLG die Klage der Zeitungen abgewiesen und dies damit begründet, dass ein durchschnittlich informierter Internetnutzer die Zusammenfassung der Buchkritiken nicht mit der Originalrezension verwechsele. In der  Verwertung dieser Abstracts durch die Lizenzierung an Internetbuchhändler liege deshalb keine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen.

Der BGH entschied nun, dass das OLG neu prüfen muss, ob nicht doch in bestimmten Einzelfällen Urheberrechtsverletzungen  vorliegen. Dabei sei «von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben». «FAZ» und «SZ» verlangen, dass eine Schadensersatzpflicht der Perlentaucher Medien GmbH festgestellt wird und das Online-Kulturmagazin seine Vorgehensweise künftig unterlässt.

Das OLG muss nun erneut klären, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts überhaupt um «selbständige Werke» im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt. Dabei sei zu berücksichtigen, «dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt», so der BGH. Es sei urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines schriftlichen Werkes in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Allerdings komme es eben darauf an, inwieweit originelle Formulierungen des Originals übernommen wurden. Die Anwältin der Zeitungen hatte kritisiert, dass Perlentaucher «gerade besonders farbige, einprägsame und phantasievolle Formulierungen eins zu eins» übernehme.

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