Luxemburg - Tänzer und Musiker bei öffentlichen Kultureinrichtungen sind wie andere Arbeitnehmer davor geschützt, immer wieder nur befristete Verträge zu bekommen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in einem Rechtsstreit um sogenannte Kettenbefristungen von Opern- und Orchesterangestellten in Rom (Rechtssache C-331/17).
Konkret ging es in dem Fall um eine Balletttänzerin, die im Rahmen mehrerer befristeter Verträge angestellt war. Die Richter sahen für diese Befristung jedoch keinen sachlichen Grund. Weder der öffentliche Charakter der italienischen Stiftungen für Oper und Orchester, noch die Tatsache, dass es in dieser Branche traditionell befristete Verträge gebe, rechtfertigten solche Arbeitsverhältnisse.
In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht erst im Juni das gesetzlich verankerte Verbot einer grundlosen Befristung bestätigt. Ausnahmen seien nur dann möglich, wenn keine Gefahr einer sogenannten Kettenbefristung bestehe, eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege oder von kurzer Dauer gewesen sei.