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VG Wort Urteil gegen Verlage

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Börsenverein und Kulturrat fordern Gesetzesänderung
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verlegern pauschal keine Beteiligung an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft Wort zustehen. Geklagt hatte der Autor und Urheberrechtsexperte Martin Vogel.


Der BGH führt dazu in seiner Pressemitteilung vom 21.4.2016 aus: „Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von den Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind – von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu.“ Grundlage hierfür ist §54, Abs. 1 UrhG, nach dem allein „der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung“ hat.

Die Folgen des Urteils: Verleger müssen die unter Vorbehalt gegebenen Zahlungen an die VG Wort zurückerstatten. „Das Urteil ist kulturpolitisch höchst problematisch. Es beendet das seit Jahrzehnten bestehende fruchtbare Miteinander von Urhebern und Verlagen in den urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften. Wir brauchen umgehend eine gesetzliche Korrektur der Entscheidungen von BGH und Europäischem Gerichtshof, sonst droht die Insolvenz etlicher kleiner und mittlerer Verlage“, sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Ins gleiche Horn bläst der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrats, Olaf Zimmermann, der die Politik zum Handeln auffordert. Doch wie sollte das gehen? Über eine Gesetzesänderung oder beispielsweise die Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Verleger. Ob die Politik dazu bereit ist? Zumal man sehenden Auges sich in diese Lage hineinmanövriert hat.

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