Immer wieder tauchen unter DTKV-Mitgliedern im Zusammenhang mit der Künstlersozialversicherung Fragen auf, nicht nur vonseiten der Versicherten, sondern auch der Abgabepflichtigen. Auf die häufiger gestellten sei im Folgenden unter dem Gesichtspunkt des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) eingegangen.
Gelegentliche Veranstaltung und KSA
Folgendes Fallbeispiel: Ein DTKV-Landesverband richtet pro Jahr bis zu drei Musikprojekte zu einem bestimmten Thema aus. Jedes dieser Projekte dauert mehrere Tage und enthält verschiedene Vorspiele. Der Landesverband selbst bietet keinen Musikunterricht an, er fungiert als Veranstalter. Fällt dafür Künstlersozialabgabe (KSA) an?
Allgemein gilt, dass Aufträge „nicht nur gelegentlich“ erteilt werden, wenn mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Seit dem 01. Januar 2015 besteht Abgabepflicht, wenn mehr als drei Veranstaltungen jährlich stattfinden und die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt.
Sind es weniger als drei Veranstaltungen, kommt es nicht zur Abgabepflicht, selbst wenn mehr als 450 Euro gezahlt werden. Auch bei mehr als drei Veranstaltungen und weniger als 450 Euro Honorar besteht keine Abgabepflicht.
Aber was genau gilt als „eine“ Veranstaltung? Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an: Auch mehrtätige Veranstaltungen können als eine Veranstaltung angesehen werden. Wenn allerdings der Veranstaltungsort wechselt oder wenn verschiedene Aktivitäten beworben bzw. angeboten werden, kann es sich auch um mehrere Veranstaltungen handeln.
Fördergelder und KSA
Fördervereine, die musikalische Projekte unterstützen und Gelder an von ihnen ausgewählte Projekte weiterleiten, das heißt deren Durchführung finanziell unterstützen, sollten darauf achten, an wen die Fördergelder geleitet werden. In der Vergangenheit wurde etwa der Verein „Freunde der Tonkunst und Musikerziehung e.V.“ von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als abgabepflichtig erkannt.
Nach der Betriebsprüfung durch die DRV wurde dieser Bescheid jedoch revidiert, da der Verein weder die Veranstaltungen selbst ausrichtete noch selbst Aufträge an Künstler erteilte, mithin also selbst keine Verträge abschloss. In so einem Fall spielt auch die Anzahl der unterstützten Projekte – drei oder mehr –keine Rolle. In ähnlich gelagerten Fällen empfiehlt sich daher, fristgerecht Widerspruch gegen einen irrtümlich erlassenen Bescheid einzulegen. Aber Obacht: Wenn Fördergelder zum Beispiel an eine Musikschule gehen, die damit ein Projekt umsetzt, ist nicht der Förderverein, sondern die Musikschule abgabepflichtig. Anders sieht es nach Auskunft der KSK aus, wenn Fördergelder direkt an Privatpersonen, d. h. Künstler gezahlt werden: In diesem Fall sei „in der Regel“ der Förderverein abgabepflichtig. Es komme immer darauf an, welches Unternehmen rechtlich für die Zahlung an Künstler/-innen verantwortlich sei, so die KSK.
Übungsleiterpauschale und KSA
Die Übungsleiterpauschale kann von einem abgabepflichtigen Unternehmen, zum Beispiel einer Musikschule oder einem Verband bis zum Höchstbetrag von 2.400 Euro pro Jahr von der Steuer abgezogen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn das abgabepflichtige Unternehmen durch § 5 Nr. 9 des Körpersteuergesetzes begünstigt wird; das gilt beispielsweise für staatliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen wie Vereine oder Volkshochschulen. Wird dagegen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist diese Art der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Außerdem aber müssen die Entgeltempfänger, das heißt die Übungsleiterinnen und Übungsleiter et cetera nebenberuflich tätig geworden sein. Im Fall einer Betriebsprüfung muss dies im Zweifel nachgewiesen werden können.
Deswegen sollten Sie Unterlagen führen, aus denen sich ergibt, dass es sich im Einzelfall um eine Nebentätigkeit handelt.
Vorgezogener Krankengeldanspruch für Versicherte
Zu den Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung – auch der über die KSK – gehört der Anspruch auf Krankengeld. Hiermit soll der durch eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit entstehende Einkommensausfall abgesichert werden. Der Krankengeldanspruch beginnt allerdings erst mit der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wer an vorgezogenem Krankengeld interessiert ist, muss sich bei der eigenen Krankenkasse nach dem entsprechenden Wahltarif erkundigen. Der Beitragszuschlag geht dann direkt an die Krankenkasse. Bis vor einigen Jahren konnte man die Option zugunsten des vorgezogenen Krankengeld-Anspruchs durch Erklärung gegenüber der KSK ausüben. Auch damals schon musste aber der Beitragszuschlag selbst bezahlt werden. Mittlerweile ist es nicht mehr möglich, durch Erklärung gegenüber der KSK für das vorgezogene Krankengeld zu optieren. Das vorgezogene Krankengeld ist auch nicht mit dem Zusatzbeitrag abgegolten, der von manchen Kasse erhobenen wird und den die Versicherten als Teil des von ihnen zu leistenden Beitrags an die KSK zahlen.
KSK und freiberuflicher Nebenjob
Sie haben neben Ihrem Beruf als Musiker/-in und Musikpädagog/-in noch weitere Einkünfte, geben etwa private Kochkurse oder führen eine kleine Pension? Dann sollten Sie darauf achten, ob diese Einkünfte mehr als geringfügig sind oder nicht.
Denn anders als bei einer angestellten Tätigkeit – zum Beispiel an einer Musikschule – fallen Sie aus der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG, wenn Sie aus einer weiteren, nicht-künstlerischen freiberuflichen Tätigkeit mehr als geringfügig verdienen. Zurzeit liegt diese Obergrenze bei 5.400 Euro Gewinn pro Jahr.
Wenn Ihr Kochkurs also besonders gut läuft, stellen Sie sich darauf ein, dass Sie die Kranken- und Pflegversicherungsbeiträge künftig in voller Höhe entrichten müssen – auch wenn Sie aus Ihrer künstlerischen oder künstlerisch-pädagogischen Tätigkeit mehr Einkommen erzielen.
Und sollten Sie mit Ihren pädagogischen Künsten am Herd mehr als derzeit 31.800 Euro (West) oder 34.200 Euro (Ost) Gewinn im Jahr erzielen, entfallen auch die Rentenversicherungsbeiträge nach dem KSVG.
Weitere Informationen zur und zahlreiche Merkblätter zum Download finden Sie immer im Netz unter www.kuenstlersozialkasse.de