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Petition gegen die Benachteiligung freier Musikschulen

Untertitel
TKV Baden-Württemberg fordert die Gleichstellung freier/privater Musikschulen und freier/privater Musiklehrer/-innen
Publikationsdatum
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Freie/private Musikschulen und freie/private Musiklehrer/-innen sind die zweite Säule der außerschulischen musikalischen Bildung. Ein erheblicher Teil des privat finanzierten Musikunterrichts wird von freien/privaten Lehrkräften erteilt. Landesförderung erhalten jedoch nur öffentliche Musikschulen.

Das führt zu unzulässigen und teilweise gravierenden Wettbewerbsverzerrungen. Selbstständige Musikpädagoginnen und -pädagogen sind in vielfältiger Weise davon betroffen: Sie können zum Beispiel nicht in Ganztagskooperationen eintreten, da diese institutionellen Anbietern vorbehalten sind. Es existiert an öffentlichen Schulen faktisch ein Werbeverbot für ihre Angebote, weil es meist nicht erlaubt wird, für sich zu werben. Schülerinnen und Schülern, die das Schulgelände für privaten Musikunterricht verlassen wollen, wird das meist untersagt, wohingegen das unbeaufsichtigte Verlassen des Schulgeländes zum Besuch von Hallenbädern oder anderen Sportstätten keinerlei Beschränkungen unterliegt. Diese und weitere Ungleichbehandlungen (etwa im Fortbildungsbereich) waren der Anlass, dass sich der Tonkünstlerverband Baden-Württemberg mit einer Petition an den Landtag gewandt hat. Die gleichzeitig gestartete Online-Petition hatte nach wenigen Tagen bereits über 1.800 Unterstützer.

www.openpetition.de/!vxvvx

Die Petition wird unterstützt von

  • TKV Baden-Würt-temberg
  • Bundesverband der freien Musikschulen bdfm
  • art but fair Deutschland e.V.

Petition

gegen die Benachteiligung freier/privater Musikschulen und freier/privater Musiklehrer/-innen

Vertragsgestaltung Kooperation Ganztagsschule

Im Rahmen der Ganztagsbetreuung existieren Vorlagen für Kooperationsverträge, die zwischen Institutionen und Schulen abgeschlossen werden, um außerschulische Unterrichtsangebote an den Schulen durchzuführen.
Diese vom Kultusministerium veröffentlichten Verträge dürfen nicht von Einzelpersonen abgeschlossen werden. Dies ist eine klare Benachteiligung von freien/privaten Musiklehrer/-innen, die dann nicht – wie ihre Kolleginnen und Kollegen, die zum Beispiel an öffentlichen Musikschulen angestellt sind – Unterrichtsangebote an öffentliche Schulen richten können.
Die Verträge müssen dahingehend geändert werden, dass bei gleicher Qualifikation, wie sie etwa mit dem Zertifikat des Tonkünstlerverbandes Baden-Württemberg, einer Mitgliedschaft in diesem Verband oder einem entsprechenden Hochschulzeugnis nachgewiesen werden kann, allen Anbietern die gleichen Möglichkeiten offenstehen.
Die Landesregierung möge beschließen, dass die vom Ministerium veröffentlichten Verträge den Grundsätzen der Gleichstellung und Chancengleichheit aller zertifizierten Bildungsanbieter genügen müssen.

Information und Wettbewerb

Oftmals dürfen freie/private MusiklehrerInnen und freie/private Musikschulen keine Informationen über ihr Unterrichtsangebot an öffentlichen Schulen verbreiten. Die öffentliche beziehungsweise vereinsgeführte Musikschule erhält meist die Erlaubnis, an öffentlichen Schulen über ihr Angebot zu informieren (mittels Plakaten, Flyern, etc.), wohingegen privaten Anbietern (bei gleicher Qualifikation) diese Möglichkeit verwehrt wird.
Dabei muss das Informationsverbot an öffentlichen Schulen für zertifizierte Anbieter, wenn die Werbung durch öffentliche Musikschulen erlaubt ist, aufgehoben werden. Die öffentlichen Schulen sind unter Hinweis auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu informieren. Konsequenzen sind aufzuzeigen.
Die Landesregierung möge beschließen, dass die Grundsätze der Gleichstellung und Chancengleichheit für alle zertifizierten Bildungsanbieter in Bezug auf Information, Werbung und Wettbewerb eingehalten werden.

Landesförderung Musikschulen

Die Landesmittel zur Förderung von öffentlichen Musikschulen werden durch den Verband der Musikschulen (VdM) verteilt.
Dabei gibt es für Nicht-Verbandsmitglieder erhebliche Hürden, die Förderung in Anspruch zu nehmen. Einzelpersonen sind – bei gleicher Qualifikation und vergleichbarem Angebot – von der Förderung ausgeschlossen. Diese Praxis verstößt gegen das Gleichstellungsgebot.
Bereits im Jugendbildungsgesetz ist die Gleichstellung nicht gewährleistet, da private/freie Anbieter – bei gleichem Angebotsprofil und gleicher Qualifikation von der Förderung ausgeschlossen sind.
Die Landesregierung möge beschließen, dass die öffentliche Förderung, die bisher fast ausschließlich öffentlichen Musikschulen zu Gute kommt, allen zertifizierten Bildungsanbietern – auch Einzelpersonen – offensteht, die über ein ähnliches Angebotsprofil und gleichwertige Qualifikation verfügen. Dazu muss das Jugendbildungsgesetz angepasst werden.

Förderung Fortbildung

Die Landesmittel für die berufliche Weiterbildung von Musiklehrerinnen und Musiklehrern werden durch den Verband der Musikschulen (VdM) verteilt. Freie/private MusiklehrerInnen werden benachteiligt, da sie zum einen diese Förderung auf dem Antragsweg nicht erhalten können und zum anderen die Rabatte, die die Musiklehrer-
Innen an Mitgliedsschulen des VdM beim Besuch von Fortbildungen eingeräumt bekommen, ebenfalls nicht erhalten können.
Die Landesregierung möge beschließen, dass alle zertifizierten Bildungsanbieter – auch Einzelpersonen – (freie/private Musikschulen und freie/private MusiklehrerInnen) in Bezug auf Förderungsmöglichkeiten durch das Land Baden-Württemberg gleichgestellt werden.

Unbeaufsichtigtes Verlassen des Schulgeländes

Im Bereich des Sportunterrichts haben SchülerInnen an öffentlichen Schulen die Erlaubnis zum unbeaufsichtigten Verlassen des Schulgeländes, um etwa eine Sportstätte oder ein Hallenbad aufzusuchen. Diese Möglichkeit wird SchülerInnen, die individuellen Musikunterricht aufsuchen wollen, in vielen Fällen verwehrt.
Die Landesregierung möge beschließen, dass die Grundsätze der Gleichstellung und Chancengleichheit für alle zertifizierten Bildungsanbieter eingehalten werden. Schulbehörden und SchulleiterInnen sind entsprechend zu verpflichten.

Stuttgart, 17. Januar 2017
Tonkünstlerverband
Baden-Württemberg e.V.
Im Namen aller Unterzeichner/innen.

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