Im Oktober letzten Jahres ist an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH) das Findungsverfahren für die Hochschulpräsidentschaft abgebrochen worden (nmz 12/23-1/24). Angefangen hatte es mit einem Protest von Teilen der HMTMH, weil der hauseigene Kandidat nicht gewählt worden war. Dann wurden Formfehler gefunden. In den Monaten danach haben sich mehrere Gerichte mit dem Vorgang befasst (nmz 5/24) und in letzter Instanz entschieden, dass der Abbruch – damals vollzogen durch die noch amtierende Präsidentin Susanne Rode-Breymann – rechtswidrig war.
Drangeblieben 2024/12
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover kam zu dem Schluss, dass ein für den Abbruch notwendiger „sachlicher Grund“ nicht vorliege und der Abbruch dahingehend rechtswidrig gewesen sei. Ob darüber hinaus die Präsidentin überhaupt befugt gewesen wäre, das Verfahren abzubrechen, und nicht, wie das VG in dem Beschluss angenommen hat, der Senat der HMTMH, hat das Gericht wegen der eindeutigen Grundlosigkeit des Abbruchs als irrelevant betrachtet und entsprechend offen gelassen.
Nachdem das HMTMH-Präsidium gegen diese Entscheidung in Berufung gegangen war, hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg den Beschluss des VG Hannover in letzter Instanz geprüft. Das Ergebnis: Tatsächlich war das Präsidium in diesem Fall nicht berechtigt, einen Abbruch zu verfügen.
Anders als in erster Instanz angenommen, sei aber nicht klar, ob tatsächlich dem Senat oder nicht eher dem Fachministerium, also dem niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK), eine solche Entscheidung obliege. Es könne bei einem Abbruch durch das Ministerium allerdings auch zu einer Verletzung der im Grundgesetz verankerten Wissenschaftsfreiheit kommen. Hierzu führt es Urteile des Bundesverfassungsgerichts an, die „aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit dafür [sprechen], bei der Entscheidung, ein Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten der Hochschule abzubrechen, einem Votum des Senats eine maßgebliche Bedeutung beizumessen, um dessen Mitwirkung an der Entscheidung zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit wirkungsvoll Geltung zu verschaffen“.
Ein Berufungsverfahren könne eigenmächtig vom Fachministerium abgebrochen werden, wenn, so heißt es im Beschluss des OVG weiter, „beachtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung“ bestehen.
Die erstinstanzliche Beurteilung, dass keine der für eine solche Abbruchsentscheidung grundsätzlich nötigen Gründe vorliegen, lässt das Oberverwaltungsgericht in seiner Überprüfung unkommentiert stehen. Mit dem Beschluss vom 11. Juli ordnet das OVG die Fortsetzung des Verfahrens an.
Der Senat der HMTMH beschließt nach eigenen Angaben daraufhin, Vorkehrungen zu ergreifen, um eine rechtskonforme und auch für die Hochschulgemeinschaft abschließend zufriedenstellende Wiederholung der Wahl durchführen zu können. Wochen verstreichen und bevor der Senat seinen Plan zu einem Abschluss bringen kann, wird die Opposition (CDU) im niedersächsischen Landtag unruhig und stellt eine Anfrage an das MWK, warum nach dem letztinstanzlichen Beschluss noch immer kein Präsident feststehe und für wann die Wahl letztlich angesetzt sei.
Die Antwort des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur klingt so, als wären in der über ein Jahr reichenden Zeitspanne dieses Falls neben dem Abbruch nicht auch immer wieder die rechtlichen Anforderungen an solch ein Findungsverfahren erörtert worden:
„Im Interesse an einem rechtskonformen Ergebnis hat das Fachministerium entsprechend der Entscheidung des OVG vom 11. Juli 2024 abgebrochen, weil ein rechtskonformes Ergebnis nicht mehr erwartet wird.“
Diese Lesart steht in grundlegendem Widerspruch zu der OVG-Anordnung, das Verfahren fortzusetzen. Auf Nachfrage der nmz, was es damit auf sich habe, lässt das Ministerium mitteilen: „Versuche, das Stellenbesetzungsverfahren rechtskonform zu Ende zu führen, waren aus Sicht des Ministeriums gescheitert.“
Dabei stellt sich die Frage, inwieweit ein Scheitern der lange geplanten Versuche einer rechtskonformen Wiederaufnahme für den Abbruch verantwortlich gemacht werden kann, wenn die Umsetzung der Versuche letztlich durch ebenjenen Abbruch verhindert wurden. Eine Antwort auf diese Frage bleibt das Ministerium der nmz schuldig, mit dem Hinweis, dass die Sache aktuell Gegenstand eines neuen gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hannover sei. Also alles zurück auf Anfang? Was war der Anfang noch gleich?
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